EMV

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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akkuman
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EMV

Beitrag von akkuman »

Hallo zusammen,
die Gesetzgebung in Deutschland schlägt ja schon selsame Blüten. Jetzt wird von mir eine Nachweiss der elektromagnetischen Verträglichkeit EMV für die Betriebserlaubnis gefordert.
Hat jemand die EMV Erklärung ?

AKKUman.de
Harald WIegand
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heinzeheinz
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Beitrag von heinzeheinz »

Hallo,
ich war Gestern beim TÜV und genau diese EMV wurde auch von mir verlangt?!
Man sagte mir: auch wenn ich die EMV habe, muß mein SEGWAY überprüft werden, ob er diese auch einhält?!
Dazu müsste ich meinen Seg ca. eine Woche dort lassen?!
Die Frage nach den Kosten, konnte mir NICHT beantwortet werden :!:
Mir ist das jetzt Alles zu blöd :!:
Ich fahre also ohne § 21 und ohne Betriebserlaubnis.....
Schön, dass es seit 25.7. eine offizielle Zulassung gibt :-? mit der ich meinen Seg aber NICHT zulassen kann :!:
Es gibt immer zwei Meinungen:
die Falsche und Meine
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Forwarder
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Beitrag von Forwarder »

War gestern mit Danyo in Köln beim TÜV, nachdem er seinen Seg in Holland abgeholt hatte.

EMV war nicht das Thema, das war dort bekannt, abgesichert und erledigt. Da aber der Prüfer mit der eigentlichen Seg-Erfahrung nicht mehr da war, wurde durch einen Kollegen geprüft, der sich allerdings die Reflektoren als ausschlaggebendes KO-Kriterium ausgedacht hatte. Wenn kein Praktiker um die Ecke gewesen wäre, bei dem wir Fahrrad-Seitenstrahler im Viererpack und das erforderliche doppelseitige Klebeband hätten erstehen können, wäre es mit dem Gutachten Essig gewesen. So geht es heute raus an den stolzen Besitzer seines Zweit-Seg.

Es ist eigentlich traurig, dass die herbeigesehnte, bundeseinheitliche Regelungen bei diversen Behörden derartige Blüten treibt und dass es möglich ist, dass ein jeder Betrieb, den man für den Papierquatsch braucht, seine Kosten regelrecht nach Gutdünken festlegt und glaubt, hier eine Klientel abzocken zu können, die auf Grund des Kaufpreises dazu in der Lage ist, diese Horrorgebühren auch aufbringen zu können. Toller Satz, was?

Es wäre angebracht, dass die Politiker, die dieses Halbwerk abgesegnet haben, nachsitzen müssen, um Ordnung von Flensburg bis Garmisch in dieses verordnerische Tohuwabohu zu bringen, das sie angerichtet haben.
Hier sind dem abzockerischen Missbrauch Tor und Tür geöffnet und - speziell der TÜV - sollte mal ordentlich einen Schuss vor den Bug bekommen. Hier wird nochmals geprüft, was Segway bereits nachgewiesen hat - und mancherorts am einzelnen Gerät selbst. Diese TÜV-Stellen sollten geschlossen werden oder abgemahnt, oder sonst was - am besten die Typen direkt in die nächste Klapse stecken, die das anordnen, was Heinzeheinz widerfahren ist. Einfach lächerlich.

Möglicherweise muss man erst Gerichte bemühen, um diesem Wahnsinn ein Ende zu setzen. Vermutlich haben diese Halbirren weniger Skrupel, ein Atomkraftwerk mit Ursprung Ukraine zuzulassen als einen Segway, der umweltfreundlich, ungefährlich, emissionsfrei und einfach vernünftig ist - ganz im Gegenteil zu den Figuren, die über Zulassungen entscheiden (dürfen).
Gruß aus Hürth
Martin
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

Forwarder hat geschrieben:Da aber der Prüfer mit der eigentlichen Seg-Erfahrung nicht mehr da war, wurde durch einen Kollegen geprüft, der sich allerdings die Reflektoren als ausschlaggebendes KO-Kriterium ausgedacht hatte. Wenn kein Praktiker um die Ecke gewesen wäre, bei dem wir Fahrrad-Seitenstrahler im Viererpack und das erforderliche doppelseitige Klebeband hätten erstehen können, wäre es mit dem Gutachten Essig gewesen.
Ich war beim gleichen TÜV, siehe http://www.segforum.de/viewtopic.php?f= ... 9306#p9306 .
Ich durfte auch zum Praktiker gehen. Kaum war die Prüfung fertig, habe ich alles wieder fein säuberlich eingetütet und beim Praktiker wieder abgegeben :P
Thomas
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Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Rene
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Beitrag von Rene »

Hallo zusammen.

Bis dato entsprach / entspricht der Segway ja der "EMV-Richtlinie 89/336/EWG"
Gemäß dem Amtsblatt der EU durften bis einschließlich den 19.07.2009 Produkte (hier auch Segway´s) in den Verkehr gebracht werden (verkauft werden) die der EMV-Richtlinie 89/336/EWG entsprachen.

Abschrift :
....neue EMV-Richtlinie 2004/108/EG
Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Dezember 2004 wurde die "neue" EMV-Richtlinie veröffentlicht. Damit würden Verwaltungsverfahren einfacher und elektrische und elektronische Geräte billiger, so die EU-Kommission. Gleichzeitig führe die Richtlinie zu einer Verbesserung der Information und Dokumentation bei den Aufsichtsbehörden.
Die bisherige EMV-Richtlinie 89/336/EWG wird entsprechend durch die Neufassung 2004/108/EG ersetzt. Ab dem 20. Juli 2007 kann die neue EMV-Richtlinie durch die Hersteller angewendet werden. Produkte, die der bisherigen Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, dürfen noch bis einschließlich 19. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden.
Die Umsetzung dieser neuen Richtlinie in ein nationales Gesetz ist in Deutschland mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 erfolgt, das mit seiner Verkündung in Kraft getreten ist.


Leute, jetzt lacht mich nicht aus, aber mir ist da so ein Gedanke gekommen.

Im Amtsblatt der EU steht doch, das Produkte (hier z.B. Segways) bis einschließlich den 19.07.2009 in den Verkehr gebracht werden dürfen. In Verkehr bringen bedeutet ja das der Hersteller die Produkte verkaufen darf. Das sieht doch so aus, das alle Segways die vor dem 19.07.2009 auf dem Markt sind (verkauft wurden) und der EMV-Richtlinie 89/336/EWG entsprachen, nun automatisch auch der Neufassung 2004/108/EG der EMV entsprechen.
Bei der Zulassung der vor dem 19.07.2009 gekauften Maschinen dürfte doch dann vom TÜV für das Gutachten keine neue Bescheinigung über die EMV als Neufassung 2004/108/EG verlangt werden, da die Maschinen doch beim Kauf (vor dem 19.07.2009) schon der alten EMV-Richtlinie 89/336/EWG entsprachen. :-??

Gruß
Rene :book2: ;-)
YAWGES
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Beitrag von YAWGES »

@ Rene Du dürftest Recht haben.

in [u]http://www.stiftung-ear.de/faq/in_ve ... 680 [/u] lese ich

Abschrift:
Zu welchem Zeitpunkt gilt ein Gerät als in Verkehr gebracht? (Stand: 14. September 2009)

Das ElektroG definiert den Begriff "in Verkehr bringen" nicht. In der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) wird dieser Begriff ebenfalls verwendet und in dem Leitfaden zu dieser Richtlinie erläutert. Ebenfalls wird der Begriff in dem " Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien " definiert. Diese Definitionen sind nachstehend in Auszügen wiedergegeben:

Ein Produkt wird in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. “Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder Übergang des Eigentums oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller oder seinen im Geltungsbereich des ElektroG niedergelassenen Bevollmächtigten an die für den Vertrieb des Gerätes im Geltungsbereich des ElektroG verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts).

U. a. in folgenden Fällen handelt es sich nicht um In-Verkehr-Bringen:

wenn ein Produkt einem Hersteller zur weiteren Verarbeitung überlassen wird;

wenn das Produkt für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;

wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befindet;
wenn es im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller.

Wer bringt (bei Importen) Geräte in Deutschland in Verkehr?
Geräte werden immer von dem Hersteller gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG in Verkehr gebracht. Im Falle von Importen sind dabei zwei Fälle zu unterscheiden:

1.Der (ausländische) Hersteller ist in Deutschland registriert (§ 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG):
Geräte werden zu dem Zeitpunkt in Verkehr gebracht, sobald sie in den Geltungsbereich des ElektroG gelangen. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem Importeur überlassen werden.

2.Der in Deutschland ansässige Importeur ist als Hersteller registriert (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG):
Geräte werden in Verkehr gebracht, wenn der Importeur sie einem Dritten im Geltungsbereich des ElektroG überlässt. So lange er sie in seinem Lager aufbewahrt, gelten sie nicht als in Verkehr gebracht.

Gelten Geräte, die für den Eigenbedarf hergestellt oder importiert werden, als in Verkehr gebracht? (Stand: 02. Januar 2008)

Importiert ein Unternehmen Elektro- und Elektronikgeräte für den Bedarf im eigenen Unternehmen, gelten sie im Allgemeinen nicht als in den Verkehr gebracht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Geräte tatsächlich selbst nutzen und nicht gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen will.

Dasselbe gilt für Geräte, die für den Eigenbedarf selbst hergestellt wurden.

Etwas anderes kann gelten, wenn jemand z.B. im Zuge von Projektarbeiten auch einmalig Gerätschaften einführt mit dem Ziel, sie nach Projektende weiter zu veräußern. Dann hätte er zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung als Hersteller i.S.d. ElektroG zu gelten mit den daraus resultierenden Pflichten.

Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet? (Stand: 02. September 2005)

Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.

Voraussetzungen dafür sind:

1.Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.

2.Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.

Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.

Bezieht sich das Datum des In-Verkehr-Bringens auf den Start einer Produktserie oder auf jedes einzelne Gerät?

Maßgebend für die Mengenmeldungen ist das Datum des In-Verkehr-Bringens jedes einzelnen Geräts.

Gruß Gerhard
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Ich muss mal diesen alten Thread ausgraben, weil wir 2 Segways gebraucht gekauft haben und keine EMV dafür besitzen. Wir wollen sie aber beim TÜV abnehmen lassen (Lampen etc. sind kein Problem).

Die Segways sind BJ 2007 und 2008, stammen von Segway Österreich und wurden nie hier in Deutschland zugelassen.

Nun habe ich gerade mit dem TÜV Karlsruhe telefoniert und die sagen, dass die alte EMV nicht automatisch gilt, weil die Segways nie in Deutschland zugelassen waren.

Folglich müssten sie der AKTUELLEN (2006) Richtlinie entsprechen, wenn wir sie JETZT zulassen wollen.

Völlig egal, dass die Segways vor 2009 gebaut sind und laut Anleitung der alten EMV entsprechen.

Es ist zum aus-der-Haut-fahren, wenn man in Deutschland den Gesetzen folgen will...

Hat vielleicht noch jemand einen Tipp für uns bzgl. EMV?

Danke!
kuddel
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Beitrag von kuddel »

Hallo,
sowas wird gerade bei Ebay angeboten

http://cgi.ebay.de/SEGWAY-I2-EMV-Gutach ... ro_Scooter

Gruss kuddel
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Danke, hab ich schon gesehen. Weiß aber nicht, ob das OK ist. Ich warte aber auch noch auf Rückruf vom TÜV Stuttgart. Vielleicht geht's bei denen einfacher, wie in Karlsruhe.
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thaismart
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Beitrag von thaismart »

Das Problem ist der fehlende Zusammenhalt
90 % der Segwayfahrer sind keine Freaks .. keine Piraten . . keine Rebellen .
das bedeutet kein wirklicher Zusammenhalt.
Die 90 % sind genau die leute die immer alles hin nehmen . .weil ja alles rechtens ist und alles nach Recht und Gesetz.
und ja alles seien Ordnung haben muss

Gut mir kann es egal sein . . ich fahre mit nagelneuen X2 importiert aus USA zum Deutschen TÜV und las ihn zu ..
sofort morgen wenns sein muss.
nach 30 Minuten bin ich wieder draußen mit korrekter Zulassung . Ein Freak hat solche Probleme nicht..
natürlich werden die Rechtschaffenen Bürger sofort melden , da geht was nicht mit rechten Dingen zu.

Dazu möchte ich sagen , es geht nicht mit rechten Dingen zu wenn ein TueV die Bürger so verarscht.
Der Prüfer könnte Kranker Alkoholiker sein, ich wuerde es rausfinden .. irgendwas stimmt nicht.. ok--

lg
www.gps-thailand.com Bekannte Legastheniker -
•G. W. Bush (P USA)
•Walt Disney (Erfinder MM )
•Albert Einstein (Wissenschaftler,)
•T Edison (Erfinder)
•Thaismart Paul (Musikalischer Berater)
•T Hilfiger (M-designer)
•Ferdinand Piëch (Ing, Manager)
Rene
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Beitrag von Rene »

sidamos hat geschrieben:Ich muss mal diesen alten Thread ausgraben, weil wir 2 Segways gebraucht gekauft haben und keine EMV dafür besitzen. Wir wollen sie aber beim TÜV abnehmen lassen (Lampen etc. sind kein Problem). Die Segways sind BJ 2007 und 2008, stammen von Segway Österreich und wurden nie hier in Deutschland zugelassen. Nun habe ich gerade mit dem TÜV Karlsruhe telefoniert und die sagen, dass die alte EMV nicht automatisch gilt, weil die Segways nie in Deutschland zugelassen waren. Folglich müssten sie der AKTUELLEN (2006) Richtlinie entsprechen, wenn wir sie JETZT zulassen wollen.
Völlig egal, dass die Segways vor 2009 gebaut sind und laut Anleitung der alten EMV entsprechen.
Es ist zum aus-der-Haut-fahren, wenn man in Deutschland den Gesetzen folgen will...
Hat vielleicht noch jemand einen Tipp für uns bzgl. EMV?
Hallo.

Die Segway der 2. Gen. (I2) entsprechender neuen EMV, Gutachten hierüber können bei Segway in Deggendorf gegen Bezahlung erworben werden und werden auf die Seriennummer der Maschine ausgestellt.
:smile:
Für die Segway der 1.Gen (HT168-170-180 / GT180) giebt es nur die alte EMV die aber für die Zulassung der Maschinen nicht mehr verwendet werden kann bzw. der TÜV diese nicht mehr anerkennt. :book2:

Sollte jemand sich eine Maschine gekauft haben(Gen1 Maschinen), welche noch kein TÜV Gutachten erhalten hat, darf nur auf privaten Grund fahren, Zulassung nicht mehr möglich. :P

Gruß
Rene :-)
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Ja, klar kann man das in Deggendorf bekommen. Kostet lächerliche 225,- Euro plus MwSt...
Rene
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Beitrag von Rene »

sidamos hat geschrieben:Ja, klar kann man das in Deggendorf bekommen. Kostet lächerliche 225,- Euro plus MwSt...
Hallo sidamos.

EMV Gutachten für 225EUR für zwei I2 zusammen oder für jede Maschine ? :-??

Gruß
RS
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Pro Segway natürlich. :-(

Ich habe aber mittlerweile folgendes gehört/herausgefunden:
- bei eBay gibt es ein EMV für 67,- Euro
- bei TÜV Köln gibt es ein EMV für 60,- Euro
- bei TÜV Ingolstadt bekommt man Zulassung eines i2 OHNE EMV!

Letzteres habe ich per Telefon verifiziert, aber es nützt mir nichts beim TÜV Karlsruhe, obwohl beides TÜV Süd ist! Arghl!
kuddel
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Beitrag von kuddel »

Hallo,

warum versuchst Du es nicht mal bei der DEKRA ??????? Die machen sowas auch.

Gruss Kuddel
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Die Dekra in Karlsruhe sagte mir am Telefon: "Das dürfen wir nicht."
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Beitrag von hotelastoria.com »

Hallo sidamos,
sidamos hat geschrieben:Letzteres habe ich per Telefon verifiziert, aber es nützt mir nichts beim TÜV Karlsruhe, obwohl beides TÜV Süd ist! Arghl!
:shock1: :shock1: verstehe ich jetzt aber nicht, ab nach Ingolstadt und zulassen gut ist.

Gruß

Klaus
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Klar, ist eine Möglichkeit. Kostet mich aber mehr (Automiete, Benzin), als z.B. 2x EMV von Köln anfordern und hier lokal zuzulassen.

Sobald wie die Kits (Kennzeichenhalter, Lampen...) haben, werde ich das entscheiden.

Es ärgert mich nur, dass nicht nur die Kosten, sondern auch die Vorgehensweise bei jeder TÜV-Stelle anders sind, sogar innerhalb von "TÜV Süd".
kuddel
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Beitrag von kuddel »

dann schau mal hier das letzte Bild.

http://cgi.ebay.de/Segway-I2-Strassenzu ... ro_Scooter

Gruss kuddel
sidamos
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Beitrag von sidamos »

Cool. Muss dann wohl an der Dekra Karlsruhe liegen...
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Beitrag von hotelastoria.com »

Hallo,

das war die DEKRA in Klettwitz, also "Osten", dort "darf" die DEKRA, im "westen" "darf" der TÜV. (soweit ich weiß).

Gruß

Klaus
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