"Mal nachgefragt"

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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Rene
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"Mal nachgefragt"

Beitrag von Rene »

Hallo Zusammen.

Habe heute beim Reg.Präsid.-Detmold (Ostwestfalen / NRW) bezüglich der Ausnahmegenehmigungen nachgefragt.

Also, die ausgestellten Ausnahmegenehmigungen sind alle bis zum eingetragenen Datum oder bis zum schriftlich mitgeteilten Widerruf gültig. Wenn z.B. in der neuen bundeseinheitlichen Verordnung das befahren der Gehwege und Fußgängerzonen nicht
gestattet ist, können diese Bereiche mit der weiterhin gültigen Ausnahmegenehmigung befahren werden.
Das gleiche gilt auch für die Segways X2 mit einer Breite über 0,7mtr. :idea:

Gruß
Rene ;-)
segman1
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Beitrag von segman1 »

hallo rene, hast du das auch schriftlich und wenn, kann ich eine kopie bekommen? vielen dank, segman1
Daeel

Beitrag von Daeel »

Aber wenn an Fußgängerzonen Schilder sind, durch die Fahrräder auch rein dürfen, passt das doch auch mit Seggys, oder?
Rene
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Beitrag von Rene »

segman1 hat geschrieben:hallo rene, hast du das auch schriftlich und wenn, kann ich eine kopie bekommen? vielen dank, segman1
Hallo segman1, habe ich nicht schriftlich. Habe über meine persönliche Verbindung beim Reg.Pras. nachgefragt. Habe auch erst gedacht, das die neue Verordnung die Ausnahmegenehmigung ablöst, ist aber nicht ganz so. Wenn man eine gültige Ausnahmegenehmigung hat, kann man die darin zugesicherten Leistungen/Genehmigungen beanspruchen. Für NRW ist das somit entgegen der neuen Verordnung, das man in Fußgängerzonen und auf Gehwegen fahren darf (Geschwindigkeit den Fußgängern anpassen).
Daeel hat geschrieben:Aber wenn an Fußgängerzonen Schilder sind, durch die Fahrräder auch rein dürfen, passt das doch auch mit Seggys, oder?
Hallo Daeel, ein Segway ist kein Fahrrad. Nach der neuen Verordnung ist nur das schieben eines Segway´s auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone erlaubt, nicht das fahren.

Gruß
Rene ;-)
Daeel

Beitrag von Daeel »

Aber in §7 Absatz 2 steht doch:
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichendvon Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
Wenn Fußgängerzonen nicht grundsätzlich für durchfahrende Autos verboten sind, sind das nicht dann auch Fahrbahnen (ohne Gehweg)?

Aus Wikipedia:
Der Begriff Fahrbahn lässt sich in die Unterbegriffe Hauptfahrbahn und Nebenfahrbahn aufteilen. Die Hauptfahrbahn dient dem fließenden, durchgehenden Verkehr. Die Nebenfahrbahn dagegen übernimmt die Erschließung der anliegenden Grundstücke und ist durch einen Trennstreifen von der parallel geführten Hauptfahrbahn getrennt.
Edit: Hab grad nochmal im Web gesucht...
http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_6906 ... __nnn=true
Da steht, dass
die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.
können.

Und das wiederum heißt im Ernst, dass man für Fußgängerzonen eine Ausnahmegenehmigung brauch. Ich fass' es ja nicht.... *ächtz*
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Forwarder
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Beitrag von Forwarder »

In meiner (nach wie vor bis Ende 2010 gültigen) Ausnahmegenehmigung steht, daß ich Radwege benutzen muss.
Und wenn eine Fussgängerzone (wie vielfach in Brühl z.B.) für Radfahrer zugelassen ist, dann fahre ich dort auch mit dem Segway.
Den kleinen, feinen Unterschied, der im Kleingedruckten steht, begreift ohnehin niemand, der möglicherweise kontrolliert.
Ich halte diese Diskussion wo man nun fahren darf und wo nicht inzwischen für derart kleinkariert, dass es schon fast weh tut. Hier werden inzwischen mehr mögliche Kontrollen diskutiert als in den nächsten 10 Jahren überhaupt stattfinden werden.
Gruß aus Hürth
Martin
Rene
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Beitrag von Rene »

Forwarder hat geschrieben:......Ich halte diese Diskussion wo man nun fahren darf und wo nicht inzwischen für derart kleinkariert, dass es schon fast weh tut. Hier werden inzwischen mehr mögliche Kontrollen diskutiert als in den nächsten 10 Jahren überhaupt stattfinden werden.
Hallo Forwarder, ich wollte in meinem Beitrag nicht auf die neue Verordnung und wo man fahren darf hinweisen,
sondern darauf das die bestehenden Ausnahmegenehmigungen für HT´s und I2/X2 weiterhin ihre Gültigkeit haben und zwar so lange bis diese abgelaufen ist oder bis diese schriftlich widerrufen wird.

Aus diesem Grunde wurden auch die Adressen /Anschriften der Ausnahmegenehmigungs-Inhaber an das Ministerium mitgeteilt.

Gruß
Rene :-)
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Ralpax
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Beitrag von Ralpax »

Ich schreibe es nochmal:
Ich war am 06.08.2009 in Bielefeld beim TÜV-Nord.
Ich habe die Ausnahmegenehmigung bis 2010, Einzelabnahme/ Gutachten TÜV-Rheinland vom März 2008, Versicherungsnachweis und Ausdruck der neuen Bundesweiten Zulassung vorgelegt.
Ich wurde gefragt, ob ich einen Brief vom TÜV-Rheinland mit den Widerruf der damaligen Einzelabnahme erhalten hätte.
????Natürlich nicht!!!!
Aussage TÜV: Solange ich Besitzer des Segway I2 bin, ist die bisherige Einzelabnahme vom März 2008 durch den TÜV-Rheinland bis 2010 oder bis zum schriftlichen Widerruf gültig!!!!!!

Außerdem wurde mir geraten, das Kennzeichen hinten links anzubringen um unnötige Polizeikontrollen zu vermeiden.

Die in der Ausnahmegenehmigung beschriebene Fußwegbenutzung ist durch die neue Bundesweite Zulassung neu geregelt worden und hat nichts mit der Einzelabnahme durch den TÜV zu tun.
Also: Wer seinen Segway liebt, der schiebt ihn in der Fußgängerzone!!

MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
Rene
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Beitrag von Rene »

Ralpax hat geschrieben:Ich schreibe es nochmal:........
Die in der Ausnahmegenehmigung beschriebene Fußwegbenutzung ist durch die neue Bundesweite Zulassung neu geregelt worden und hat nichts mit der Einzelabnahme durch den TÜV zu tun.
Also: Wer seinen Segway liebt, der schiebt ihn in der Fußgängerzone!! MfG. Ralpax
Hallo Ralpax, du irrst dich. Ich habe genau deshalb Rücksprache bei Reg.Prasi. in Detmold gehalten weil in der neuen Verordnung das befahren der Gewege und Fußgängerzonen nicht gestattet ist, genauso wie die Fahrzeugbreite auf 0,7m beschränkt ist.

Also Fakt ist, die alte Ausnahmegenehmigung die wir ja fasst alle besitzen gilt bis zur angegebenen Gültigkeit z.B. 31.12.2010;
Wer die alte Ausnahmegenehmigung besitzt, darf die darin beschriebenen Verkehrswege (Gehwege u. Fußgängerzonen) befahren.
Wer die alte Ausnahmegenehmigung nicht hat, darf nur die in der bundeseinheitlichen Verordnung angegebenen Verkehrswege befahren. Es gilt die neue Verordnung und die alte Ausnahmegenehmigungen auch.
Also immer schön die alter Ausnahmegenehmigung mitnehmen und alles ist easy.

Gruß
Rene :-)
hufi
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Beitrag von hufi »

Stimmt! Habe exakt die gleiche Info vom Verkehrsministerium NRW. Für die Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO haben wir Bestandsschutz.

Gruß

Hufi
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Beitrag von segman1 »

das würde ja bedeuten, wenn die alten ausnahmegenehmigungen bis ablauf oder widerruf gelten, dass es auch keine begrenzung in der breite eines seggis gäbe und somit auch die x2s weiter fahren dürften, oder? segman 1
Rene
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Beitrag von Rene »

segman1 hat geschrieben:das würde ja bedeuten, wenn die alten ausnahmegenehmigungen bis ablauf oder widerruf gelten, dass es auch keine begrenzung in der breite eines seggis gäbe und somit auch die x2s weiter fahren dürften, oder? segman 1
-JA-

RS :-)
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