Nummernschild vorne oder hinten?

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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s2coupe
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Nummernschild vorne oder hinten?

Beitrag von s2coupe »

Ist es egal, wo man das Nummernschild montiert?

Vorne oder hinten?

Danke
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Ralpax
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Beitrag von Ralpax »

So ganz eindeutig steht es in dder bundesweiten Zulassung nicht drin.
Mit hinten links ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
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joe
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Beitrag von joe »

Ralpax hat geschrieben:So ganz eindeutig steht es in dder bundesweiten Zulassung nicht drin.
Oh doch. http://www.segforum.de/viewtopic.php?p=8186#p8186
--
Johannes
Rene
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Beitrag von Rene »

joe hat geschrieben:
Ralpax hat geschrieben:So ganz eindeutig steht es in dder bundesweiten Zulassung nicht drin.
Oh doch. http://www.segforum.de/viewtopic.php?p=8186#p8186
Hallo joe, du hast absolut recht. Regelung für das Kennzeichen ist ganz eindeutig unter § 27 (§26) geregelt.

-Danke für die Info-

Somit müssten "alle", die Ihr Kennzeichen vorne angebracht haben oder an der Lenkstange hinten angebracht haben, ........... (so wie ich) .... das kennzeichen nach hinten (hinter den Fendern) versetzen.

§ 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens

(1) Die Beschriftung der Versicherungskennzeichen ist im Verkehrsjahr 2006 blau auf weißem Grund, im Verkehrsjahr 2007 grün auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2008 schwarz auf weißem Grund; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Versicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen.

(2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. Die Rückstrahlwerte müssen Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen.

(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein.

(4) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, dass sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des ziehenden Kraftfahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am ziehenden Kraftfahrzeug und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.

(5) Außer dem Versicherungskennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr am Kraftfahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

(6) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit dem Versicherungskennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 5 führen oder seine Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden.

(7) Kraftfahrzeuge, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ein Versicherungskennzeichen führen müssen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungskennzeichen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 6 am Fahrzeug nicht angebracht sind.


Gruß
Rene :-)
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Ralpax
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Beitrag von Ralpax »

Für Kraftfahrzeuge ist das alles Richtig, aber wir fahren ein eMo!! darüber steht nun mal noch nichts in der STVO
oder doch?
Ich gehe den Weg des geringsten Widerstandes und rüste meinen Segway auf hinten links um.
Basteln macht Spass ;-)
MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
s2coupe
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Beitrag von s2coupe »

Ralpax hat geschrieben:Für Kraftfahrzeuge ist das alles Richtig, aber wir fahren ein eMo!! darüber steht nun mal noch nichts in der STVO
oder doch?
Ich gehe den Weg des geringsten Widerstandes und rüste meinen Segway auf hinten links um.
Basteln macht Spass ;-)
MfG.
Ralpax
Genau das denke ich nämlich auch. Genau steht da nix.

Hier übrigens der genaue Gesetzestext für Mobilitätshilfen:

http://www.gesetzesportal.de/jportal/po ... s.Maximize
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joe
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Beitrag von joe »

Ralpax hat geschrieben:Für Kraftfahrzeuge ist das alles Richtig, aber wir fahren ein eMo!!
s2coupe hat geschrieben:Genau das denke ich nämlich auch. Genau steht da nix.
Hier übrigens der genaue Gesetzestext für Mobilitätshilfen:
Sammal, könnt ihr nicht lesen?! :-o Steht doch im ersten Paragraf der MobHV drin:
§ 1 (2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitätshilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrs-Ordnung.
Außerdem wird ja explizit auf § 27 Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwiesen, wie kann man da glauben, daß die dortigen Regelungen nicht gelten sollen?!
--
Johannes
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