Zulassung Bundesweit

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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Fabianus34
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Zulassung Bundesweit

Beitrag von Fabianus34 »

Hi, es hieß doch, am 12.06 würde da was besprochen werden :book2: ? Weiss da jemand was von? ...
moalboal
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Beitrag von moalboal »

Fabianus34 hat geschrieben:Hi, es hieß doch, am 12.06 würde da was besprochen werden :book2: ? Weiss da jemand was von? ...

Am 26.06.2009 ! ! !
t.bussmann
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Beitrag von t.bussmann »

Hallo moalboal,
woher hast du dieses Datum?

Nach dem, was ich auf der Webseite des Bunderates finden konnte wird der Vorgang 532/09 am 24.6. im Verkehrsausschuss und am 25.6. im Innenausschuss behandelt. Am 26.6. wird vorraussichtlich die nächste Plenarsitzung stattfinden. Einen Tagesordnungsentwurf habe ich hierfür aber noch nicht gesehen...
Wär ja klasse, wenn das nun so schnell ginge...

lg
Tobias
moalboal
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Beitrag von moalboal »

@Tobias,

das Datum wurde vor einiger Zeit in einem Kommentar genannt.
Also, Daumen hoch !
hufi
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Beitrag von hufi »

Nee, nee, liebe Leute, Daumen runter!

Wenn das so wie in dieser sch.. Drucksache beschrieben durchkommt, haben wir bei der täglichen Nutzung unserer Seggys erhebliche Probleme. Die Anbieter von Städtetouren müssen dann auch umdenken.

Lest das Ding lieber nochmal genau durch.

Gruß

Hufi
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joe
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Beitrag von joe »

Hier der Link zum Text der Verordnung:
http://www.bundesrat.de/cln_099/nn_6906 ... 532-09.pdf

Meiner Meinung nach bemerkenswerte Auszüge:
  • - "eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m" - damit sind XT/x2 außen vor! :shock1:
  • - "insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer auszuschließen."
    Das könnte eine technisch aufwendige Lösung notwendig machen?! In der Begründung (Anhang) heißt es dann aber "Die Veränderlichkeit des Ausleuchtungsbereichs des Scheinwerfers durch die Nickbewegungen beim Beschleunigen oder Abbremsen ist vertretbar"
  • - "Die Einrichtungen [...] müssen durch eine Lichtmaschine oder über das Bordnetz der Mobilitätshilfe betrieben werden." :-o :shock1:
    Das ist eine absolut bescheuerte Regelung, da es derzeit auf einen Dynamo rausläuft :-o Da würde ich aber die Ordnungswidrigkeit riskieren und mit batteriebetriebenem Licht fahren!
  • - Verkehrsflächen: "Fahrbahnen innerorts, verkehrsberuhigte Bereiche und Fahrradstraßen" - aber offenabr KEINE Radwege, zumindest nicht, wenn nicht separat ausgeschildert! :-( Außerorts an der Straße entlang führender Radweg ist jedoch erlaubt?! Häh?
  • Es wird eine Typengenehmigung erwartet (statt Einzelgenehmigungen). Die muß Segway beantragen - für welche Modelle werden die das machen? Nur i2? Auch Gen I? Wie lange wird das wieder dauern? Aber dann gilt sie für alle Geräte, so wie ich das verstehe.
--
Johannes
t.bussmann
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Beitrag von t.bussmann »

Hallo,

dass die Regelung alles andere als ideal ist, ist mir klar. Trotzdem hoffe ich, dass die Verordnung so schnell wie möglich - evt. mit kleinen Änderungen - erst mal durch geht. Im Anschluss sollte natürlich gleich mit der Reform der Verordnung begonnen werden. Eine etwas verquere Regelung mit der wir wenigstens halbwegs fahren können ist mir lieber als weitere 3 Jahre den Segway in der Garage zu lassen weil sich die Herren Minister nicht einigen können. Ggf. nehme ich auch eine 'kleine' Ordnungswiedigkeit (z.B. Licht) in kauf ;)

Gruß
Tobias
hufi
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Beitrag von hufi »

Ich habe etwas überlesen: (S. 10)

7.) Zu § 7
Die Vorschrift regelt die Verhaltensanforderungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Da
elektronische Mobilitätshilfen Kraftfahrzeuge sind, kommen grundsätzlich die für Kraftfahrzeuge
geltenden Verhaltensvorschriften der StVO zur Anwendung. Folgerichtig sind innerorts
grundsätzlich Fahrbahnen und verkehrsberuhigte Bereiche zu benutzen. Sollen die Mobilitätshilfen
auf anderen Verkehrsflächen zugelassen werden, bedarf dies entweder der Ausnahmegenehmigung
oder der Zusatzbeschilderung durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden, wobei
das Zusatzzeichen noch erstellt werden muss. Eine solche Beschilderung kann im Einzelfall zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses zum Beispiel bei hohen Differenzgeschwindigkeiten
(auf der Fahrbahn in der Regel über 50 km/h), hohem Verkehrsaufkommen,
auf Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 oder bei hohem Lkw-Anteil auf der Fahrbahn geboten
sein. Auf anderen Verkehrsflächen hat sich die elektronische Mobilitätshilfe unterzuordnen. Außerorts
gebieten es ebenfalls die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss, die Fahrbahnen des
klassifizierten Straßennetzes von Mobilitätshilfen freizuhalten.

Das müsste doch heißen,daß die Landesministerien entweder wie bisher Ausnahmegenhmigungen pro Fahrzeug austellen dürfen, oder die Flächen landesweit freigeben dürfen. :-??

Es wäre hilfreich, wenn sich hier ein Verwaltungsrechtler äußern könnte!

Gruß

Hufi
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snake1111
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Beitrag von snake1111 »

nix für ungut hufi aber beim derzeitigen stand der dinge (nix ist auch nur im ansatz klar) macht es vielleicht spass darüber zu diskutieren, sollte aber jedem klar sein das das hier ziemlich akademisch ist und ne rechtliche abklopfe ist zudem ein bisserl sehr früh. das wird doch eh alles noch umgestellt und anders und überhaupt...

vor der sommerpause passiert da nix mehr, dann kommen wahlen. mein bauchgefühl sagt mir, nix mit 2009. ist ne gesetzgebung und kein d-zug :mrgreen:

schnell gehts nur bei populistischen themen wo der wählerdruck dahinter steht. die sind jetzt im 5.? jahr. auf ein zwei jährchen mehr hab ich mich schon eingestellt...
leben und leben lassen...
t.bussmann
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Beitrag von t.bussmann »

Hallo zusammen,

der Entwurf der Tagesordnung der nächsten Plenumssitzung des Bundesrates ist raus :book2: und 532/09 steht mit drauf! Die Sitzung findet am Fr. 10.7.09 statt und nach meinem Verständnis würde eine Zustimmung bedeuten, dass die Verordnung dann sofort in Kraft tritt. Daumendrücken! :prima:

Viele Grüße
Tobias
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justme
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Beitrag von justme »

Nun, das hört sich ja mal sch.. an.

Was machen denn all die X2 die hier so unterwegs sind?? Mit einer Breite von fast 85 cm sieht das so aus als ob die wohl im Keller bleiben können.

In Sachen Stadtführungen und Kopfsteinpflaster oder Straßenbahn schienen ist der X2 ja die Lösung und bietet eine ruhigere und ich denke mal sichere fahrt als der I2.Auserdem gibt es ja da auch Kinderwagen die weit breiter und weniger wendig sind. Also ist das maß eigentlich ein quatsch oder veranlassen die 15 cm gleich einen Stau? eventuell müssen ja die Straßen ausgebaut werden nur damit wir da fahren können??!! :shock1:

Vielmehr möchte ich gerne wissen was sich da Segway einfallen lassen wird wenn die X2 nicht mehr in den Kram der Dinge passen. Bleiben dann alle X2 Besitzer auf den Maschinen sitzen oder wird da was unternommen?? Wer vertritt den Segway überhaupt offiziell? :-?? Und wenn, man hört da ja gar nichts. Da müsste eine richtige Bewegung oder „Protest“ für die richtige Lösung geben und nicht diesen schleich Prozess.

Ich mein man erzählt uns ja jetzt schone seit einiger zeit das da was kommen soll aber wenn dann muss das auch fair und so sein das alle Segway Kunden und Besitzer was davon haben.

Ich fühle mich da einfach nicht gut vertreten in dieser Angelegenheit. :book2: Da haben die Österreicher eben wieder die bessere Regelung von allen.


Diese e-mail habe ich and die Segway Zentrale Deggendorf geschickt:

Hallo Frau S....,

im Anhang finden sie die Bundesrat Verordnung 532/09 die am 26.07.09 besprochen wird.

Dort wird eventuell entschieden das man die Mobilitätshilfe, Segway mit nicht mehr als 0,7m breite zulassen wird.
Meine Frage jetzt ist was machen all die Besitzer eines X2 Modell? Mit eine breite von circa 0,85cm.

Was macht Segway hier und in wie weit ist Segway hier aktiv diese Sache in die richtige Richtung zu schieben ?
Bei einem X2 Modell sind die Anschaffung kosten 1/3 höher wie bei einem I2, also so werden die Besitzer der X2 einen „größeren schaden“hinnehmen müssen falls diese Verordnung durch geht.

Ich bitte hier um eine Antwort in dieser Sache

Danke im vorraus

MfG

Marcus Walter



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Brummbaer
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Beitrag von Brummbaer »

Soweit ich das in Deggendorf mitbekommen habe, wissen Sie nicht mal dort was genau im Entwurf drin steht. Notfalls muß man seinen X2 dann downgraden oder halt weiter eine Ausnahmegenehmigung haben. Ich persönlich halte eine Breitenbeschränkung für absolut unsinnig und auch nicht notwendig. Das es einfach auch so funktioniert, sieht man ja in Österreich. Ich kann mich nicht erinnern mit dem X2 dort auf der Landstraße einen Stau ausgelöst zu haben...

Ich weiß auch nicht was besser ist, keine Regelung oder eine unsinnige Regelung. Aber vielleicht wird ja einfach auch alles gut...

Meck-Pomm-Regelung + Landstraße
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justme
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Beitrag von justme »

Diese e-mail habe ich and die Segway Zentrale Deggendorf geschickt:

Hallo Frau S....,

im Anhang finden sie die Bundesrat Verordnung 532/09 die am 26.07.09 besprochen wird.

Dort wird eventuell entschieden das man die Mobilitätshilfe, Segway mit nicht mehr als 0,7m breite zulassen wird.
Meine Frage jetzt ist was machen all die Besitzer eines X2 Modell? Mit eine breite von circa 0,85cm.

Was macht Segway hier und in wie weit ist Segway hier aktiv diese Sache in die richtige Richtung zu schieben ?
Bei einem X2 Modell sind die Anschaffung kosten 1/3 höher wie bei einem I2, also so werden die Besitzer der X2 einen „größeren schaden“hinnehmen müssen falls diese Verordnung durch geht.

Ich bitte hier um eine Antwort in dieser Sache

Danke im vorraus

MfG

Marcus Walter



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seGes

Beitrag von seGes »

Der x2 ist ca. 10% teurer als der i2, aber keine 1/3. Trotzdem wäre natürlich der "Schaden" enorm.
YAWGES
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Beitrag von YAWGES »

justme hat geschrieben:Diese e-mail habe ich and die Segway Zentrale Deggendorf geschickt:

.... im Anhang finden sie die Bundesrat Verordnung 532/09 die am 26.07.09 besprochen wird.....
Die Verordnung 532/09 wurde doch im Bundesrat am 24.06.2009 beraten. Allerdings gibt es noch kein Ergebnisprotokoll. Dieses wird in der Regel 5-6 Tage nach der Beratung veröffentlicht werden.

Woher stammt nun der Termin 26.07.2009?

Lt. Sitzungsplan des Bundesrates gibt es im Juli und August keine Sitzungen.
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Ralpax
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Beitrag von Ralpax »

Tagesordnung
der
860. Sitzung des Bundesrates
am Freitag, dem 10. Juli 2009, 9.30 Uhr

67. Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am
Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
Drucksache 532/09
- Vk - In -

-Auszug aus der 19 Seitigen Tagesordnung-

MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
Brummbaer
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Beitrag von Brummbaer »

Ich lese es aber verstehe es kaum....

http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/par ... =0532_2D09

Ich lese daraus, das:

1.) ich meinen X2 zum I2 umbauen muß
2.) innerorts auf allen Straßen und Radwegen ?? fahren darf.
3.) außerorts den I2/X2 Umbau unter dem Arm tragen muß...
4.) ich mir eine neue Ausnahmegenehmigung holen kann, damit alles beim Alten bleibt.

Habe ich da was übersehen?
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snake1111
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Beitrag von snake1111 »

wie breit ist eigentlich die hessen variante?
leben und leben lassen...
hufi
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Beitrag von hufi »

Der Verkehrsausschuss hat wesentliche Änderungen eingebracht:

http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedD ... 2-1-09.pdf

Jetzt wird die ganze Angelegenheit langsam erträglicher.

Beste Grüße

Hufi
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Ralpax
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Beitrag von Ralpax »

hufi hat geschrieben:Der Verkehrsausschuss hat wesentliche Änderungen eingebracht:

http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedD ... 2-1-09.pdf

Jetzt wird die ganze Angelegenheit langsam erträglicher.

Beste Grüße

Hufi
Damit kann man leben, wenn es denn so beschlossen wird.

MfG.
Ralpax
Der Segway ist die Antwort auf die Frage aller Fragen.
Aber... wie war nochmal die Frage???
Brummbaer
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Beitrag von Brummbaer »

Das liest sich deutlich besser. Wenn das durchgeht, kann man damit gut leben.
regg
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Beitrag von regg »

Hallo,

gibt es bereits Informationen bzgl. der Voraussetzungen (Mofa Prüfbescheinigung, Mindestalter)? Wann kann mit einer entgültigen Reglung gerechnet werden? (Diesen Sommer?)

regg
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moalboal
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Beitrag von moalboal »

regg hat geschrieben:Hallo,
gibt es bereits Informationen bzgl. der Voraussetzungen (Mofa Prüfbescheinigung, Mindestalter)?

Diese Voraussetzungen sind aber schon lange bekannt, denn der Segway gilt als ein Elektrofahrzeug mit Höchstgeschwindigkeit bis 20 Km/h.
Somit sind Prüfbescheinigung für MoFa und Nachweis über die entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich!

Gruß
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

1. ist es so, dass diese Verordnung bei Beschluss unmittelbar in Kraft tritt?
2. sind die TÜV-Voraussetzungen dann einheitlich in ganz Deutschland oder muss ich noch einen großen Abstand um den Hessen-TÜV machen?
Thomas
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Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
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ljsekay
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Beitrag von ljsekay »

Tombo hat geschrieben:1. ist es so, dass diese Verordnung bei Beschluss unmittelbar in Kraft tritt?
2. sind die TÜV-Voraussetzungen dann einheitlich in ganz Deutschland oder muss ich noch einen großen Abstand um den Hessen-TÜV machen?
Das würde mich auch mal interessieren, da ich ja nur 6 km Luftline von Hessen weg wohne.
www.segmap.de
www.segmap.com
Die Weltkarte mit Segfahrern
Veranstaltungen mit Segway´s nur auf der deutschen Karte
hufi
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Beitrag von hufi »

Siehe besagte Drucksache 532/09, S. 6, Art. 4. : Einen Tag nach Verkündung (im Bundesgesetzblatt?).

Danach kanst Du den Satz: "Sondergenehmigung erforderlich" vom Straßenverkehrsamt streichen lassen und fahren wohin Du willst. Ich glaube aber, daß die SVA´s etwas Zeit brauchen, um das umzusetzen.

Dann ist es auch egal, zu welchem TÜV Du gehst. Wenn einer also irgendwelche finsteren Geschäftemacher immernoch mit Gewalt sponsort, gehst Du zu nächsten Tüv.

Gruß

Hufi
crazy_fighter
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Beitrag von crazy_fighter »

Hi,

heisst das jetzt, dass man in Hessen die breiteren Reifen und den speziellen Ständer aus Friedberg nicht mehr braucht ?

Bitte mal eine fachmännische Antwort - lieben Dank schon mal !

CRAZY_FIGHTER
hufi
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Beitrag von hufi »

Genau das heißt es! Du brauchst dann keine Sondergenehmigung nach Landesrecht mehr, sondern nur eine Abnahme nach §21 bei einem X- beliebigen Tüv. Sollte der Hessen - Tüv weiterhin irgendwelchen Unsinn fordern, gehst Du in ein anderes Bundesland und gut ist. Das ist dann wie bei der Abnahme von grenzwertigen Mopeds, ein vernünftiger aaS reicht.

Beste Grüße

Hufi
crazy_fighter
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Beitrag von crazy_fighter »

Hallo Hufi,

lieben Dank für die schnelle Antwort. Frage dazu: Gibt's dieses Ergebnis schwarz auf weiß, sodass man ggf. einem TÜV-Menschen die Innovationen vorlegen kann ? Sonst glaubt's einem ja keiner !!!!!!

Lieben Dank

CRAZY_FIGHTER
hufi
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Beitrag von hufi »

Nein, noch nicht. Wenn der Bundesrat am 10.6. der besagten Drucksache zustimmt, wird das recht flott im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt dann. Ob der Tüv in Hessen dann von dem Darmstätter Gutachten abweicht, läßt sich nicht abschätzen. Es gilt dann aber jede Betriebserlaubnis bundesweit, egal woher sie stammt. Ich persönlich würde mich dann nicht mit den Hessen rumärgern, sondern z. B. in NRW zum Tüv und auch hier zum Straßenerkehrsamt. Du willst ja kein amtliches Kennzeichen und somit eine Zulassung, sondern nur eine Betriebserlaubnis.

Gruß

Hufi
crazy_fighter
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Beitrag von crazy_fighter »

Hi Hufi,

lieben Dank für die sehr nette Antwort.
Freue mich echt wie ein Schneekönig !!!! Endlich kann man alles offiziell dingfest machen.

Heisst ja dann eigentlich auch, dass ich meinen hessischen i2 in jedem Bundesland fahren darf, oder ?

Danke.
hufi
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Beitrag von hufi »

Nach meinem Rechtsverständnis sogar in der gesamten EU. Ich fürchte nur, daß die Straßenverkehrsämter etwas Zeit für die Umsetzung brauchen.

Gruß

Hufi
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Fabianus34
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Beitrag von Fabianus34 »

Das hört sich sehr gut an... Dann machen wir eine "fette, fette" Party :lol: ...

Naja - Bin gespannt. Man sollte erst das Ergebnis abwarten... Dann kann man weitersehen.

:!: :!: :!:
Mit freundlichem Gruß

Fabian

>> "You ride a segway?"
-"i2"
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

wo finde ich eine Zusammenfassung, was mein Segway alles an Zubehör benötigt, damit der durch den TÜV geht?
Thomas
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Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
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Gawrisch
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Beitrag von Gawrisch »

...das kommt auf das Bundesland drauf an...
Rene
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Beitrag von Rene »

Gawrisch hat geschrieben:...das kommt auf das Bundesland drauf an...
ABER NICHT MEHR LANGE ! :lol:

Ich p... mich ein :crazy3: , wenn die in Hessen geforderten Felgen bei der Bundeseinheitlichen Zulassung nicht mehr verwendet werden dürfen. :dance1:

Gruß
RS :-)

------- oh ------- ich glaube ich habe mich zu früh gefreut: :mrgreen:

Empfehlungen der Ausschüsse

zu Punkt ... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 MobHV)


In Artikel ist in § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe "0,7 m" durch die Angabe "0,9 m" zu ersetzen
Begründung:
Nach Nummer 3.1.1.2 des Anhangs zur Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Masse und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (vgl. Amtsblatt L 311 vom 14. Dezember 1993, S. 76-82) beträgt die höchstzulässige Abmessung von zweirädrigen Kleinkrafträdern (Mofas) 1 m. Nach Nummer 2.3 des Merkblatts des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern vom 6. November 1999 (vgl. VkBl. 1999, S. 703) dürfen Anhänger maximal 1 m breit sein. Es ist daher vertretbar, auch elektronische Mobilitätshilfen bis an diese Breite heran zuzulassen.
Andernfalls wären am Markt angebotene Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht nutzbar, wie z. B. das Modell x2 des Herstellers Segway für den Offroad-Bereich (Breite 0,84 m).

2. Zu Artikel 1(§ 4 MobHV)

In Artikel 1 ist in § 4 die Angabe "Nummer 1 bis 3" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 genannte "lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst", gehört danach ebenso wesentlich zum Fortbewegungskonzept wie die in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorrichtungen.
3. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 MobHV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird."
Begründung:
Je nach Konstruktion der elektronischen Mobilitätshilfe ist der Anbau einer Lichtmaschine aufwändig sowie kostenintensiv oder scheidet eine Stromversorgung über die Lichtmaschine technisch aus, da die elektronische Mobilitätshilfe mit einem geschlossenen System arbeitet (Anmerkung: wie die Mobilitätshilfe des Herstellers Segway). Zudem versorgt die Lichtmaschine die Beleuchtungseinrichtungen nicht mit Strom, wenn mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr gewartet wird. Es ist daher notwendig, den Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen auch mit Hilfe von (externen) Akkumulatoren zuzulassen. Die Sonderstellung gegenüber Fahrrädern erscheint vertretbar. Neue Entwicklungen der Lichttechnik erreichen bei Scheinwerfern und Schlussleuchten mit Batterie- oder Akku-Versorgung die gleichen technischen Anforderungen wie solche, die von einer Lichtmaschine versorgt werden.

4. Zu Artikel 1 (§ 7 MobHV)

In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu fassen:
"§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrichtungs-anzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.

5. (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.

Als Folge sind
in Artikel 1 § 8 Nummer 3 nach den Wörtern "Vorschrift des" die Wörter "§ 7 Absatz 2 und 3 über zulässige Verkehrsflächen sowie des" einzufügen und die Angabe "§ 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6" durch die Angabe "§ 7 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5" zu ersetzen.
Begründung:
In seiner Bewertung des von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2005 initiierten Versuchs mit der elektronischen Mobilitätshilfe des Herstellers Segway im Saarland kommt das Fachgebiet Mobilität & Verkehr (imove) der Technischen Universität Kaiserslautern u. a. zu dem Ergebnis, dass sich die Mobilitätshilfe "am Besten für den Einsatz auf Radverkehrsflächen und in Fußgängerbereichen eignet". Die Mobilitätshilfe weise ein sehr geringes Konfliktpotential auf, das im Bereich oder unter dem von Fahrrädern oder Inlineskatern liege. Auf Fahrradverkehrsflächen sei das Konfliktpotential als etwa gleichwertig mit den Fahrrädern einzuordnen. Die Unfallforschung der Versicherer stellt nach einer Bewertung der Sicherheitseigenschaften der elektronischen Mobilitätshilfe des Herstellers Segway im November 2008 fest, dass die Mobilitätshilfe vorrangig auf dem Radweg benutzt werden sollte. Deshalb sieht der Änderungsantrag vor, elektronische Mobilitätshilfen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich auf Schutz-streifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen nutzen zu dürfen.
Nach der vorliegenden Verordnung dürfen die elektronischen Mobilitätshilfen grundsätzlich nur auf Fahrbahnen gefahren werden und abweichend davon innerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Verkehrsflächen, wenn diese mit einem Zusatzzeichen eröffnet sind. Eine solche Regelung würde bei den Straßenverkehrsbehörden, die den Forschungsergebnissen folgen wollten, einen hohen Verwaltungsaufwand und erhebliche Kosten bedingen. Alle erlaubten Flächen mit Zusatzzeichen zu versehen, würde auch der 46. Ver-ordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zuwiderlaufen, mit der einer bestehenden übermäßigen Beschilderung im Straßenverkehr entgegengewirkt werden soll.
Die vorliegende Verordnung beschränkt außerhalb geschlossener Ortschaften die Nutzung von Mobilitätshilfen auf Radwegen auf solche, die entlang von Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) liegen; ansonsten sind Fahrbahnen zu benutzen, soweit sie nicht solche des überörtlichen Verkehrs sind. In erster Linie sollten den Führern elektronischer Mobilitätshilfen außerorts die Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege zu Verfügung stehen.
In ländlichen Regionen sowie in Städten und Gemeinden, die aus mehreren Stadt- bzw. Gemeindeteilen bestehen, und aus touristischen Gründen besteht ein besonderes Bedürfnis, mit elektronischen Mobilitätshilfen auch auf Fahrbahnen von Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne der Landesstraßengesetze, wie z. B. Feldwirtschaftswege, fahren zu dürfen, zumal wenn keine Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege vorhanden sind. Es sind keine Gründe erkennbar, Mobilitätshilfen von der Nutzung dieser Verkehrsflächen auszuschließen, zumal nach § 2 Absatz 4 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften auf Radwegen auch mit Mofas gefahren werden darf.
Über die Bestimmung der zugelassenen Verkehrsflächen in den Absätzen 1 bis 3 hinaus soll es den Straßenverkehrsbehörden möglich sein, im Einzelfall auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen zu erlauben. Damit würden z. B. Stadtführungen auch in Fußgängerzonen ermöglicht und behinderte Menschen könnten die Mobilitätshilfe zwischen ihrer Wohnung und den generell zugelassenen Verkehrsflächen durchgängig nutzen.


Ansonsten hört sich das alles ganz gut an - oder :?:

Gruß
Rene ;-)
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

Gawrisch hat geschrieben:...das kommt auf das Bundesland drauf an...
wenn es dann soweit abgesegnet wird, würde ich dann einen TÜV in Rheinland-Pfalz aufsuchen. Bestenfalls Diez und Umgebung.
Thomas
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hufi
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Beitrag von hufi »

Sprich halt mit dem Prüfer vorher ab, was er wie haben will. Das spart böse Überraschungen. Der Rest ist hier im Forum ja schon genügend dargelegt worden.

Gruß

Hufi
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

ich habe den Text jetzt nochmals überflogen. Sofern ich das richtig verstanden habe muss man wohl keinen TÜV aufsuchen.

Das Problem sehe ich jetzt in der Typengenehmigung für den Segway, die der Hersteller beantragen muss. Und das kann dauern..

Segway wird eine Typengenehmigung beim deutschen Kraftfahrtbundesamt beantragen. Damit entfallen zukünftig die Einzelgenehmigung und das TÜV-Gutachten. Alle Käufer, die ihren Segway bei einem autorisierten Vertragshändler in Deutschland erworben haben, werden diese Typengenehmigung auch nachträglich erhalten.
Quelle: http://www.segwaypoint-hamburg.de/webne ... s/news.php
Thomas
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Beitrag von hufi »

Oh Mann!!! Tombo, bitte lies Dir doch mal den ganzen Zulassungskram hier im Forum durch. Da steht doch alles genau drin.

Gruß

Hufi
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