Zulassung Bundesweit

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

Oh Mann!!! Tombo, bitte lies Dir doch mal den ganzen Zulassungskram hier im Forum durch. Da steht doch alles genau drin.
Meist geht es da "genau" um die Sondergenehmigungen. :book2:

Aber du selbst hast mich noch durch deine Beiträge im Glauben gelassen, man bräuchte dann weiterhin einen Prüfung beim TÜV - das ist ja nicht der Fall, sobald eine Typengenehmigung für den Segway vorliegt.
Du brauchst dann keine Sondergenehmigung nach Landesrecht mehr, sondern nur eine Abnahme nach §21 bei einem X- beliebigen Tüv.
Nein, noch nicht. Wenn der Bundesrat am 10.6. der besagten Drucksache zustimmt, wird das recht flott im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt dann. Ob der Tüv in Hessen dann von dem Darmstätter Gutachten abweicht, läßt sich nicht abschätzen. Es gilt dann aber jede Betriebserlaubnis bundesweit, egal woher sie stammt. Ich persönlich würde mich dann nicht mit den Hessen rumärgern, sondern z. B. in NRW zum Tüv und auch hier zum Straßenerkehrsamt. Du willst ja kein amtliches Kennzeichen und somit eine Zulassung, sondern nur eine Betriebserlaubnis.
sorry, ich bin einfach nur verwirrt von der Informationsflut. :-??
Darüber, für wann die Typengenehmigung erwartet wird, konnte ich aber noch nichts genaueres finden.
Thomas
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hufi
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Beitrag von hufi »

Hast ne PN!

Gruß

Hufi
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joe
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Beitrag von joe »

Mensch Leute, die eingebrachten Änderungsvorschläge sind ja mal echt super... das hätten die doch auch gleich so formulieren können, oder?! :-??

- Breite 90 statt 70 Zentimeter
- Erlaubnis von extern gespeister Beleuchtung!
- innerhalb von Ortschaften Radwege erlaubt! (sofern vorhanden, sonst Fahrbahn)
- außerhalb von Ortschaften darf auch auf "Wegen" gefahren werden
- damit entfällt auch die unsinnige, teure, langwierige Sonder-Beschilderung von Radwegen, sie kann in besonderen Fällen (z.B. Fußgängerzonen) trotzdem angewandt werden

Wie wahrscheinlich es wohl ist, dass das so am 10. Juli beschlossen wird? :flehann: Es wäre zu genial!
Tombo hat geschrieben:ich habe den Text jetzt nochmals überflogen. Sofern ich das richtig verstanden habe muss man wohl keinen TÜV aufsuchen.

Das Problem sehe ich jetzt in der Typengenehmigung für den Segway, die der Hersteller beantragen muss. Und das kann dauern..
Genau so sehe ich es: die Typengenehmigung wird das ganze unsägliche TÜV-Thema erledigen. Wie schnell diese Typengenehmigung von Segway [Deutschland?] allerdings beantragt wird, und für welche Modelle, und wie schnell die dann erteilt wird, dazu hab ich noch nix Verwertbares gelesen... :roll:

Bis dahin würde das Gesetz für Geräte gelten, die eine Einzelgenehmigung haben. Immerhin...!

Und was das angeht:
Alle Käufer, die ihren Segway bei einem autorisierten Vertragshändler in Deutschland erworben haben, werden diese Typengenehmigung auch nachträglich erhalten.
Halte ich für Unfug. Eine Typengenehmigung ist eine Typengenehmigung, egal wann/wo das Gerät gekauft wurde!
--
Johannes
AlexGrund
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Beitrag von AlexGrund »

Hi,
Bis dahin würde das Gesetz für Geräte gelten, die eine Einzelgenehmigung haben. Immerhin...!
Gilt sie wirklich für Segways, die eine Einzelgenehmigung haben, oder nur für Segways, die eine TÜV Abnahme haben.? Ich habe z.B. eine Einzelgenehmigung aus dem/ für das Saarland. Hierfür war keine TÜV Abnahme erforderlich.


Nachtrag:

Ich habe grade den Text mal rausgesucht:
(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
1. einem genehmigten Typ entspricht sowie
2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung führt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitätshilfe auch in Betrieb gesetzt werden,
wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
Hier ist von einer Einzelgenehmigung, keiner TÜV Abnahme die Rede. Somit müsste die Saarländische Einzelgenehmigung (ohne TÜV) reichen. Das würde doch bedeuten, dass ich auch hiermit dann bundesweit fahren kann, oder?

Alex
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

ich habe mal beim Kraftfahrbundesamt nachgefragt, ob bereits eine Typgenehmigung für ein Segway Modell zu erwarten ist.

Antwort:
...bisher liegen hier auch noch keine ABE Anträge für solche Fahrzeuge vor. Ich denke auch, das diese Fahrzeuge auch nach Veröffentlichung der Verordnung noch einige Zeit im Einzelverfahren zugelassen werden müssen, da einige technischen Anforderungen zur Erteilung einer ABE noch geklärt werden müssen.
ABE = Allgemeiner Betriebserlaubnis

Nachtrag:
Antwort der Firma Urban Mobility Germany /Segway Vertretung Deutschland
.. Wir müssen leider bis zu diesem Termin abwarten um dann in Erfahrung zu bringen wie denn ein Segway für die bundeinheitliche Genehmigung ausgestattet werden soll. Erst dann können wir eine allgemeine Typengenehmigung für den Segway beantragen. ..
Thomas
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Brummbaer
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Beitrag von Brummbaer »

ABE hin und her. Letztendlich gehst Du noch einmal los, für die Einzelzulassung (dann Bundesweit gültig), und dann ist Ruhe. Ich gehe davon aus das Segway Deutschland, für X2 und I2 eine ABE beantragen wird, sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, da nur so auf Dauer eine zunehmende Verbreitung ihrer Produkte sichergestellt ist. Dieses Verfahren wird sich aber garantiert etwas hinziehen.
Speedy
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Beitrag von Speedy »

So wie ich das lese, muss das Kennzeichen dann hinten montiert werden. Hier Absatz 3 des § 27 der Zulassungsverordnung:

(3) Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Das Versicherungskennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des Versicherungskennzeichens darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen hinter dem Kraftfahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse auf eine Entfernung von mindestens 15 m lesbar sein.

Unglaublich, was in unserem Land alles geregelt wird.... :roll:
Rene
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Beitrag von Rene »

Rene hat geschrieben: Empfehlungen der Ausschüsse
zu Punkt ... der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 MobHV)......

.....Über die Bestimmung der zugelassenen Verkehrsflächen in den Absätzen 1 bis 3 hinaus soll es den Straßenverkehrsbehörden möglich sein, im Einzelfall auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen zu erlauben. Damit würden z. B. Stadtführungen auch in Fußgängerzonen ermöglicht und behinderte Menschen könnten die Mobilitätshilfe zwischen ihrer Wohnung und den generell zugelassenen Verkehrsflächen durchgängig nutzen.
Ansonsten hört sich das alles ganz gut an - oder :?:
Ich glaube hier ist etwas aktuelles vom heutigen Tag: :book2:

- 69 - Erläuterung, 860. BR, 10.07.09
TOP 69:
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am
Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Drucksache: 532/09
Die Verordnung schafft eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme von elektronischen
Mobilitätshilfen am Verkehr. Bei diesen handelt es sich um einen von der Industrie
neu entwickelten Fahrzeugtyp, der den bisherigen Fahrzeugkategorien nicht
zugeordnet werden konnte und im Straßenverkehr grundsätzlich nicht eingesetzt
werden durfte.
Mit Artikel 1 wird die Verordnung über die Teilnahme elektronischer
Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung) neu eingeführt. In § 1
werden die Merkmale festgelegt, die die Fahrzeuge aufweisen müssen, um in den
Anwendungsbereich der Verordnung zu fallen. In den §§ 2 – 7 ist geregelt, nach
welcher Maßgabe sie auf öffentlichen Straßen verwendet werden dürfen: Für das
Führen der Mobilitätshilfe ist mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachzuweisen. An das Fahrzeug werden bestimmte Anforderungen gestellt
hinsichtlich des Inbetriebsetzens, der Bremsleistung, der Beleuchtung. Wer
Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Ordnung. Abweichend davon wird aber insbesondere das Benutzen
der Mobilitätshilfen auf Fahrbahnen außerorts untersagt und die Möglichkeit einer
innerstädtischen Zulassung auf Fuß- und Radwegen geschaffen. § 8 der Verordnung
legt fest, bei Verletzung welcher Vorschriften der Tatbestand einer
Ordnungswidrigkeit erfüllt ist.
Mit den Artikeln 2 und 3 wird klargestellt, dass die Mobilitätshilfe keiner Zulassung
bedarf und für deren Führen keine Fahrerlaubnis nötig ist.
Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80
Absatz 2 des Grundesgesetzes nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Die
Änderungen beziehen sich unter anderem auf die bis 0,9 m zuzulassende Breite der
elektronischen Mobilitätshilfen. Ferner empfehlen sie je nach Konstruktion der
elektronischen Mobilitätshilfe eine Batterie- oder Akkuversorgung zuzulassen,
wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird. Eine weitere
Maßgabe bezieht sich darauf, dass elektronische Mobilitätshilfen innerhalb und
...
Erläuterung, 860. BR, 10.07.09 - 69 (a) -
außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen,
Radwegefurten und Radwegen benutzt werden dürfen, da eine Bewertung
des von der Bundesanstalt für Straßenwesen initiierten Versuchs unter anderem zu
dem Ergebnis kommt, dass sich die Mobilitätshilfe "am besten für den Einsatz auf
Radverkehrsflächen und in Fußgängerbereichen eignet".
Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus BR-Drucksache 532/1/09 ersichtlich.


Gruß
Rene :-)
thaui
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Beitrag von thaui »

am 10 Juli 2009 findet die 860. Plenarsitzung statt. Unter Tagesordungspunkt 69 wird das Thema wohl zu Ende geführt. Erwarte eine Entscheidung noch vor der Sommerpause.
Rene
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Beitrag von Rene »

thaui hat geschrieben:am 10 Juli 2009 findet die 860. Plenarsitzung statt. Unter Tagesordungspunkt 69 wird das Thema wohl zu Ende geführt. Erwarte eine Entscheidung noch vor der Sommerpause.
Hallo........ hab ich doch geschrieben.

...........Erläuterung, 860. BR, 10.07.09 - 69 (a) - :-??
außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen,
Radwegefurten und Radwegen benutzt werden dürfen, da eine Bewertung
des von der Bundesanstalt für Straßenwesen initiierten Versuchs unter anderem zu
dem Ergebnis kommt, dass sich die Mobilitätshilfe "am besten für den Einsatz auf
Radverkehrsflächen und in Fußgängerbereichen eignet".
Die Empfehlungen der Ausschüsse sind aus BR-Drucksache 532/1/09 ersichtlich.


Gruß
Rene Rene :smile:
81739-seg
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Beitrag von 81739-seg »

Hallo,

wer hat die erste Info aus der Plenarsitzung ??? :-??

Bin mal gespannt was sich ergibt!

Gruß Frieder
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

Beschlusstenor:
Zustimmung/Änderungen
:-??
Sämtliche Ergebnisse der heutigen Sitzung finden Sie unter http://www.bundesrat.de/to-860
Ich bin auf das Protokoll gespannt, dürfte ja heute noch eingestellt werden.
Thomas
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

eine erste Meldung, soweit so gut.. :-)
Für Steh-Elektroroller keine Fahrerlaubnis nötig

Berlin (dpa) - Die neuen einachsigen Steh-Elektroroller sind künftig generell zugelassen und dürfen ohne Führerschein gefahren werden. Mit den zweirädrigen «elektronischen Mobilitätshilfen» (Segways) müssen aber vorhandene Radwege benutzt werden.

Dies beschloss der Bundesrat am Freitag (10. Juli) in Berlin. Für die modernen Gefährte galten bislang Ausnahmegenehmigungen, so dass Touristen damit schon bei Stadtführungen umherkurven konnten. Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) hatte ursprünglich einen (erst ab 15 Jahren erhältlichen) Mofa-Führerschein vorschreiben wollen. Dieser Plan wurde fallen gelassen.

Sofern die Kommunen zustimmen, sind die Elektromobile auch auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zugelassen. Fußgänger haben aber immer Vorrang: Sie dürfen weder «gefährdet noch behindert werden». Die etwa 7000 Euro teuren Stehroller werden durch Verlagerung des Körpergewichts gelenkt und sind mit einem Höchsttempo von neun Stundenkilometern emissionsfrei unterwegs.
Quelle: sueddeutsche.de
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/671378

wer kann dieses "generell zugelassen" näher interpretieren? mit oder ohne TÜV?
Thomas
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Beitrag von t.bussmann »

neun Stundenkilometern
?! ich hoffe das ist ein journalistischer Fehler und keine Änderung der Verordnung...

Bin mal auf die anderen Änderungen gespannt. Dass sie jetzt auch auf die Mofa-Bescheinigung verzichten find ich ja gradezu revolutionär!

lg
Tobias
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

und hier schon die nächste Meldung mit weiteren Wiedersprüchen:

http://www.pr-inside.com/de/kult-roller ... 380265.htm
Berlin (AP) Der von einem Elektromotor angetriebene Zweirad-Roller Segway darf bald mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesetzgebers durch die Städte fahren. Der Bundesrat stimmte am Freitag einer Verordnung zu, mit der eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme von «elektronischen Mobilitätshilfen» am Verkehr geschaffen wird. Wer allerdings einen Offroad-Segway mit breiten Reifen fährt, hat Pech: Denn der ist 0,84 Meter breit, und erlaubt sind nur maximal 0,7 Meter.
- man braucht angeblich doch einen Führerschein
- Segway XT nicht erlaubt, da zu breit.

Ich hoffe mal, die haben nur den alten Bericht gelesen.
Thomas
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Great.Lion
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Beitrag von Great.Lion »

Neue Meldung,
von AP

"Berlin (AP) Der von einem Elektromotor angetriebene Zweirad-Roller Segway darf bald mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesetzgebers durch die Städte fahren. Der Bundesrat stimmte am Freitag einer Verordnung zu, mit der eine Rechtsgrundlage für die Teilnahme von «elektronischen Mobilitätshilfen» am Verkehr geschaffen wird. Wer allerdings einen Offroad-Segway mit breiten Reifen fährt, hat Pech: Denn der ist 0,84 Meter breit, und erlaubt sind nur maximal 0,7 Meter."

Quelle:
http://de.news.yahoo.com/1/20090710/twl ... c1e7b.html
Brummbaer
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Beitrag von Brummbaer »

Wenn die Meldung inhaltlich korrekt ist, hat sich meine Meinung über den Sachverstand und das Augenmaß unserer lieben Volksvertreter leider wieder bestätigt. Wenn ich mit einem Segway den Bürgersteig nicht nutzen darf, dann sind alle Vorteile die das Gerät bietet nicht nutzbar und ich kann mir gleich ein Elektrofahrrad kaufen... Den I2 Besitzern wünsche ich dann viel Spaß auf den Feldwegen. Was für ein Murks.
Rene
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Beitrag von Rene »

Hallo zusammen.

Nur keine Panikmache. Im Moment (bis 11.07.09) ist noch keine offizielle Meldung nachzulesen oder "schwarz auf weiß" online verfügbar. Alle bis jetzt dagestellten Meldungen sind aus von der Presse (Nachrichten-Agenturen).
Dort wird von technisch und fachlichen Laien Meldungen produziert, die nicht immer dem entprechen was wirklich ab geht.
(Wird vieles dazu gedichtet und technisch wichtiges weggelassen)

Einfach mal ein paar Tage abwarten. :prima:

Gruß
Rene :-)
hufi
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Beitrag von hufi »

Das Raten hat ein Ende, der endgültige Beschluss ist veröffentlicht:


http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedD ... -09(B).pdf

Schönes Wochenende

Hufi
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ljsekay
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Beitrag von ljsekay »

Moin Moin

Ich hab mir das grad durchgelesen, finde aber nichts zu den Ausnahmegenehmigungen. Oder kann man das doch dem Text entnehmen nur ich habs vieleicht überlesen? Dürfen wir jetzt Bundesweit fahren, bzw. ab wann gilt das ganze jetzt?

Stefan
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Segfuchs
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Beitrag von Segfuchs »

Hallo Leute,

schade, daß der X2 nun doch "draußen" bleiben muß.
Ansonsten finde ich den Bundesrats-Beschluß gar nicht so übel. Vor allem hat endlich dieser Flickenteppich unterschiedlicher Bestimmungen in den Bundesländern ein Ende!!! :D

Das Ganze gilt m.E. sobald es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist; und das müßte Anfang nächster Woche der Fall sein.

Also Leute: Happy Gliding jetzt im Segway-vereinten Deutschland!
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sector
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Beitrag von sector »

ich denke der x2 ist noch nicht aus dem "rennen"...

Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 MobHV)

In Artikel ist in § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe "0,7 m" durch die Angabe "0,9 m" zu ersetzen.

Begründung:
Nach Nummer 3.1.1.2 des Anhangs zur Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Masse und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (vgl. Amtsblatt L 311 vom 14. Dezember 1993, S. 76-82) beträgt die höchstzulässige Abmessung von zweirädrigen Kleinkrafträdern (Mofas) 1 m. Nach Nummer 2.3 des Merkblatts des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern vom 6. November 1999 (vgl. VkBl. 1999, S. 703) dürfen Anhänger maximal 1 m breit sein. Es ist daher vertretbar, auch elektronische Mobilitätshilfen bis an diese Breite heran zuzulassen. Andernfalls wären am Markt angebotene Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht nutzbar, wie z. B. das Modell x2 des Herstellers Segway für den Offroad-Bereich (Breite 0,84 m).

Link PDF:
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Beitrag von Segfuchs »

Hallo Sector,

sorry, ich muss Dir widersprechen. Die Drucksache 532-1-09, auf die Du hinweist, war der ursprüngliche Änderungsantrag der Bundesrat-Ausschuss-Sitzung vom 26.Juni. Dieser Änderungsantrag wurde gestern in der Plenumssitzung des Bundesrates aber nur tlw. übernommen. :-(

Der Beschluss, der gestern gefasst wurde (Drucksache 523-09(B) - siehe das Posting von Hufi weiter oben), hat z.B. den Änderungsvorschlag auf eine zulässige Breite von 0,9m NICHT übernommen, so daß der X2 - leider - definitiv draussen ist!

Weiß schon jemand, was es für Rücklichter gibt, die den Akkuzustand dauerhaft anzeigen? Das wird ja in der beschlossenen Verordnung gefordert.

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Beitrag von sector »

sorry... hab ich übersehen :-(

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Beitrag von hotelastoria.com »

Hallo zusammen,

also habe gerade das Schreiben (http://www.bundesrat.de/cln_099/SharedD ... f/532-09(B).pdf) 2 mal gelesen und nichts von 0,70 m oder 0,90 m gefunden. :shock1:

Kann mal jemand helfen?

Danke

Gruß

Klaus
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Beitrag von hufi »

Da hat mit Sicherheit einer gepennt und den ersten Absatz von Drs.532/1/09 nicht mit reinkopiert. Ist ja sonst gleich. Wird sich Montag klären.

Gruß

Hufi
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Beitrag von Segfuchs »

Hallo,

sorry Hufi, da hat niemand "gepennt". Der Bundesrat hat am Freitag alle wesentlichen Änderungsvorschläge seiner Ausschüsse (Verkehrs- und Innenausschuss) übernommen bis auf einen: Die im ursprünglichen Entwurf (532/1) festgelegte Maximalbreite von 0,7m wurde so belassen.
Deswegen sind ja der X2 (und der XT) endgültig "draussen", d.h. jetzt definitiv nicht mehr im Straßenverkehr zugelassen. (Außer jemand hat dafür noch eine Einzelgenehmigung. Aber die ist ja zeitlich befristet.)
Das ist - leider - politisch so gewollt, weil u.a. die Lobby der Fahrradfahrer und Fußgänger im Vorfeld der Beratungen Druck gemacht hat. Die wollten keine Seggy auf Fuß- und Radwegen.
Den i2 jetzt zuzulassen ist quasi ein Kompromiss, der letztlich auch nur durchging, weil der Seggy als behinderten- und umweltfreundlich dargestellt werden konnte.

So blöd das ist, aber manchmal sind 20cm zuviel (oder zuwenig ;-) eine halbe Welt.

Happy Gliding
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Beitrag von ljsekay »

Ich denke auch das die das weg gelassen haben. Naja wenn morgen das Bundesgesetzblatt raus kommt dann wissen wir es ja 100%tig.

Bis dann Stefan
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Rene
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Beitrag von Rene »

Hallo zusammen.

Ob jetzt wirklich die Gesamtbreite bei der Bundesweiten Zulassung auf 70cm begrenzt ist, wird ja in den nächsten Tagen in Schriftform von offiziellen Stellen (nicht Presse) veröffentlicht.

Wenn nun wirklich die Gesamtbreite auf 0,7m begrenzt wird, ist die Frage:

Gilt die befristete Ausnahmegenehmigung für die restliche Laufzeit weiter, oder ist diese durch die neue Bundesweite Zulassung hinfällig (Bundesrecht vor Landesrecht)?

Gilt das bestehende TÜV Gutachten auch für die neuen Zulassungsvoraussetzungen?

Was machen die in Hessen mit ihren Felgen?

Werden die X2 bei den Händlern auf 70cm Breite umgebaut oder werden die Maschinen nach USA zurückgeschickt?


Gruß
Rene ;-)
thaui
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Beitrag von thaui »

Einfach mal den Gesetzes Text richtig lesen und dann beantworten sich viele der gestellten Fragen von selbst.

In § 2 werden die Voraussetzungen für die Teilnahme der in § 1 beschriebenen elektronischen
Mobilitätshilfen als nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr geregelt.
Dass diese Fahrzeuge mit einer nationalen Typgenehmigung einem genehmigten Typ entsprechen
müssen oder einer Einzelgenehmigung bedürfen, wird durch Satz 1 festgelegt. Darüber
hinaus verpflichtet Satz 1 zur Führung von Versicherungskennzeichen. Die Datenbestätigung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Fahrzeug-
Zulassungsverordnung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen. Der Halter darf nach § 4 Abs. 6 Fahrzeug- Zulassungsverordnung
die Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn
das Fahrzeug dem genehmigten Typ nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nicht erteilt
ist oder ein Versicherungskennzeichen nicht führt.


Weiter heißt es:

Die Verordnung sieht vor, dass elektronische Mobilitätshilfen auf öffentlichen Straßen nur
dann in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder
für sie eine Einzelgenehmigung erteilt wurde. Entsprechend ist in § 2 der Verordnung durch
Verweis auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt, dass der Hersteller beim
Kraftfahrtbundesamt eine Einzelgenehmigung oder Typengenehmigung für sein Fahrzeug
beantragen kann. Das Bundesministerium erklärt, so werde sichergestellt, dass das
Fahrzeug technisch so ausgestattet ist, dass die Inbetriebnahme gerechtfertigt ist.
Derzeit gibt es nur einen Hersteller elektronischer Mobilitätshilfen. Es ist davon auszugehen,
dass er keine Einzelgenehmigungen sondern eine Typengenehmigung beantragen wird. Das
Bundesministerium hat sich mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt, der schätzt, dass ihm
für die Typengenehmigung einmalig Bürokratiekosten in Höhe von etwa 35 bis 45 T€
entstehen werden.


Bis Segway bei 35 - 45T€ die ABE erlangt hat, dürfte wohl noch viel Wasser den Rhein oder die Elbe runtergehen.
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

ich habe noch eine Verständnisfrage, habe es in einem anderen Thema schonmal nachgefragt:

Der TÜV macht eine Einzelabnahme.
Gefordert wird in der neuen Verordnung eine Einzelgenehmigung.

Ist die (erfolgreiche) Einzelabnahme des TÜV gleichzusetzen mit einer Einzelgenehmigung?
Oder muss man noch andere Ämter aufsuchen?
Thomas
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shen

Beitrag von shen »

Aktuell ist es so, dass die Einzelgenehmigung (aka Ausnahmegenehmigung), die durch die Bezirksregierung für das eigene Bundesland erteilt werden kann, die TÜV-Abnahme voraussetzt. Beim Strassenverkehrsamt muss dann auf der Einzelgenehmigung bestätigt werden, dass die TÜV-Abnahme vorliegt. Es wird also beides benötigt ... so ist es zumindest mir in NRW ergangen.

Gruss
Stefan
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Beitrag von Tombo »

Wenn die mit Einzelgenehmigung eine Sondergenehmigung meinen, würde das ja bedeuten, dass man nachwievor nicht in den Bundesländern fahren kann, die überhaupt keine ausstellen.
Und ich müsste nachwievor eine teure Sondergenehmigung (inklusive Reifenumbau) in Hessen beantragen.

Ich hoffe da kommt noch etwas Klarheit rein.

Bisher glaube ich, dass man nach der neuen Verordnung nun einfach folgendes braucht
- Versicherung mit Kennzeichen für den Segway
- Licht, Klingel, etc.
- eine Einzelabnahme bei einem beliebigen Segway-tauglichen TÜV - egal in welchem Bundesland
- Führerschein (mindestens Mofa)

und man könnte losfahren..
aber vielleicht doch zu früh gefreut :roll:
Thomas
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Beitrag von Rene »

shen hat geschrieben:Aktuell ist es so, dass die Einzelgenehmigung (aka Ausnahmegenehmigung), die durch die Bezirksregierung für das eigene Bundesland erteilt werden kann, die TÜV-Abnahme voraussetzt. Beim Strassenverkehrsamt muss dann auf der Einzelgenehmigung bestätigt werden, dass die TÜV-Abnahme vorliegt. Es wird also beides benötigt ... so ist es zumindest mir in NRW ergangen.

Gruss
Stefan
äh - äh.

Das Straßenverkehrsamt hat auf dem Tüv Gutachten (gemäß §21 StVZO...) die Betriebserlaubnis erteilt und es somit zur Gültigkeit gebracht. :idea: Da ist nix Stempel auf Ausnahmegenehmigung. :idea:

Die Ausnahmegenehmigung ist nur dafür da, das der Segway (das Fahrzeug) im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden darf. :!:
Die Bundeseinheitliche Zulassung übernimmt die gleiche Aufgabe wie die Ausnahmegenehmigung, nur das es sich um eine Bundeseinheitliche Regelung handelt und eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr notwendig ist.

Wie bei jedem anderen Motorisierten Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen bedarf es entweder einer Allgemeinen Betrieberlaubnis (vom Hersteller durchgeführes Gutachten wobei die Betriebserlaubnis generell für das Baumuster erteilt wird) oder eine Einzelabnahme als Tüv Gutachen gemäß §21 StVZO... welches "immer" für jedes Gutachten / Maschine eine Betriebserlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden muss.
Bei der Einzelabnahme (Tüv) wird festgestellt, ob die Fahrzeugbaulichen Eigenschaften und Ausstattungen vorliegen.

Gruß
Rene :-)

ps. :?: Wenn ich das so richtig gelesen habe, dürfen wohl ab Montag in Hessen alle bislang zugelassenen Segway mit den "HSF" (Hessen-Spezialfelgen) nicht mehr auf öffentlicher Fläche betrieben werden. Dafür können alle Anderen HT/i2 Fahrer in Hessen fahren, da doch eigentlich die Bundeseinheitliche Genehmigung/Zulassung die zuvor ausgestellte Ausnahmegenehmigung aufhebt (siehe Ausnahmegenehm. -NRW unter Punkt 7.5 und 8.) . :P
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Tombo
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Beitrag von Tombo »

das wollte ich hören :D
Thomas
______________________________________________
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
shen

Beitrag von shen »

Rene hat geschrieben:
shen hat geschrieben:Aktuell ist es so, dass die Einzelgenehmigung (aka Ausnahmegenehmigung), die durch die Bezirksregierung für das eigene Bundesland erteilt werden kann, die TÜV-Abnahme voraussetzt. Beim Strassenverkehrsamt muss dann auf der Einzelgenehmigung bestätigt werden, dass die TÜV-Abnahme vorliegt. Es wird also beides benötigt ... so ist es zumindest mir in NRW ergangen.

Gruss
Stefan
äh - äh.

Das Straßenverkehrsamt hat auf dem Tüv Gutachten (gemäß §21 StVZO...) die Betriebserlaubnis erteilt und es somit zur Gültigkeit gebracht. :idea: Da ist nix Stempel auf Ausnahmegenehmigung. :idea:
Du hast Recht und ich behaupte von nun an, dass das TÜV-Gutachten und nicht Aunahmegenehmigung vom Strassenverkehrsamt abgestempelt sein muss ... hatte ich falsch in Erinnerung. Ändert aber nix an der Tatsache, das beides benötigt wird bzw. zukünftig "wurde".

Gruss
Stefan
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Beitrag von hotelastoria.com »

Rene hat geschrieben:.....
Wenn nun wirklich die Gesamtbreite auf 0,7m begrenzt wird, ist die Frage:

Was machen die in Hessen mit ihren Felgen?

Werden die X2 bei den Händlern auf 70cm Breite umgebaut oder werden die Maschinen nach USA zurückgeschickt?


Gruß
Rene ;-)
Hallo zusammen,

und was machen die 1 Gen Fahrer, wenn Deggendorf nur für den i 2 eine ABE oder "wie auch immer genannt" beantragt?

Und die X2 und XGolf fahrer können sich nen 2. Satz Felgen und Reifen kaufen. So ein "schööööööne" Entscheidung. Klasse gemacht. :heul:
Rene
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Beitrag von Rene »

hotelastoria.com hat geschrieben:
Rene hat geschrieben:.....
Wenn nun wirklich die Gesamtbreite auf 0,7m begrenzt wird, ist die Frage:
Was machen die in Hessen mit ihren Felgen?
Werden die X2 bei den Händlern auf 70cm Breite umgebaut oder werden die Maschinen nach USA zurückgeschickt?
...
Hallo zusammen,
und was machen die 1 Gen Fahrer, wenn Deggendorf nur für den i 2 eine ABE oder "wie auch immer genannt" beantragt?
Und die X2 und XGolf fahrer können sich nen 2. Satz Felgen und Reifen kaufen. So ein "schööööööne" Entscheidung. Klasse gemacht. :heul:
Du wirst lachen, die Gen.1 Fahrer machen garnichts !!!!

Die haben doch schon ein Gutachten vom Tüv (Betriebserlaubnis), wofür brauchen Die dann noch ne´ABE ! :lol:
Und wenn man eben noch weitere Gen.1 betreiben möchte, dann besorgt man sich eben noch ein Gutachten beim Tüv. :idea:

Übrigens, Segway wird garantiert keine ABE ausstellen. Bei den geringen Umsätzen investieren die garantiert nicht in ein Mustergutachten um die Allgemeine Betrieberlaubnis (ABE) zu erlangen. ( ca. 45T-Euro oder so.)

Gruß
Rene aus NRW ;-)
segpower

Beitrag von segpower »

Rene hat geschrieben: ps. :?: Wenn ich das so richtig gelesen habe, dürfen wohl ab Montag in Hessen alle bislang zugelassenen Segway mit den "HSF" (Hessen-Spezialfelgen) nicht mehr auf öffentlicher Fläche betrieben werden. Dafür können alle Anderen HT/i2 Fahrer in Hessen fahren, da doch eigentlich die Bundeseinheitliche Genehmigung/Zulassung die zuvor ausgestellte Ausnahmegenehmigung aufhebt (siehe Ausnahmegenehm. -NRW unter Punkt 7.5 und 8.) . :P
Hallo, wäre oder ist das der Fall, kommen die "Originalen" drauf und fertig. Ist doch überhaupt kein Problem.
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joe
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Beitrag von joe »

Rene hat geschrieben:Übrigens, Segway wird garantiert keine ABE ausstellen. Bei den geringen Umsätzen investieren die garantiert nicht in ein Mustergutachten um die Allgemeine Betrieberlaubnis (ABE) zu erlangen. ( ca. 45T-Euro oder so.)
Woher nimmst du ständig deine verdammte Weisheit? Ich habe gestern Herrn Eder persönlich in Steyr gefragt. Sie werden eine Typgenehmigung beantragen, er rechnet allerdings mit einer Bearbeitungsdauer von sechs Monaten oder so. :-(

Außerdem stand es doch schon in der Anlage zur Verordnung drin, daß nach Rücksprache mit dem derzeit einzigen Hersteller elektronischer Mobilitätshilfen davon auszugehen sei, daß er eine Typgenehmigung beantragen wird. Aus exakt derselben Quelle stammt auch die zitierte Größenordnung der Kosten! Wie also kann man dann auf obige Aussage kommen? :-??

Und was sind schon 45 TEUR? Selbst wenn die das auf nur 2000 verkaufte Maschinen umlegen, dann macht das lächerliche zweiundzwanzgig Euro fuffzig pro Nase. Kinkerlitzchen!
--
Johannes
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