Liste von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Segway

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
Antworten
Djmaddes
Beiträge: 88
Registriert: 27.10.2007 10:18
Wohnort: Nürnberg-Bamberg -> Oberfranken -> Bayern
Kontaktdaten:

Liste von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit dem Segway

Beitrag von Djmaddes »

Hallo zusammen,

folgende Verkehrsordnungswidrigkeiten können durch die Polizei oder kommunale Verkehrsüberwachung geahndet werden.
Die Verstöße beziehen sich hierbei auf den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog!!!

Verstöße des Führers von Mobilitätshilfen (Kraftfahrzeugführer):
• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe ohne Typgenehmigung bzw. ohne gültiges Versicherungskennzeichen in Betrieb.
§ 2 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 1 Punkt

• Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung.
§ 4 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 3 Punkte

• Sie führten die Mobilitätshilfe und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen.
§ 5 Abs. 1, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR

• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne dass das Fahrzeug mit einer Glocke ausgerüstet war.
§ 6, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR

• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben.
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG -> 20,- EUR

• Soweit der zuständigen Person die Berechtigung zum Führen eines Segways nicht ausgehändigt (analog Führerschein nicht mitgeführt)
§ 4 oder § 5, § 75 FeV, § 24 StVG -> 10,- EUR

• Sie benutzten nicht den/die *) vorhandenen Schutzstreifen/Radfahrstreifen/Radwegefurt/Radweg
§ 7 Abs. 2, 3 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR

Befährt der Segway-Führer ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 6 MobHV eine Fußgängerverkehrsfläche, richtet sich der Verstoß nach den Vorschriften der StVO (z. B. missbräuchliche Benutzung des Gehwegs) und ist nach den Vorschriften des § 2 der StVO zu ahnden (die Vorschriften der MobHV treffen nur zu, wenn er die Fahrbahn oder andere Teile benutzt).

• Sie benutzten außerhalb geschlossener Ortschaft die Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR

• Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.
§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR

• Sie fuhren verbotswidrig nebeneinander.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 15,- EUR

• Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR

• Sie fuhren freihändig.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR

• Sie zeigten die Richtungsänderung nicht an.
§ 7 Abs. 4 S. 5, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 10,- EUR

Weitere Verstöße durch den Fahrer, insbesondere Verhaltensverstöße, werden auf Grund von § 7 Abs. 1 MobHV nach den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung geahndet.

Verstöße des Halters:
• Sie ordneten die Inbetriebnahme des zulassungsfreien Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es nicht der Typgenehmigung
entspricht bzw.ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 50,00 Euro + 3 Punkte

• Sie ordneten die Inbetriebnahme des vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen an, obwohl es kein gültiges
Versicherungskennzeichen führte bzw. ließen sie zu.
§ 4 Abs. 6, § 48 FZV, § 2 MobHV, § 24 StVG - > 40,00 Euro + 1 Punkt

• Das "Gestatteten durch den Halter" des Führens der Mobilitätshilfe ohne dass der Fahrer mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas
nachgewiesen hat, kann nur unter den Voraussetzungen des "doppelten Vorsatzes" verfolgt werden. Dann wären folgende Tatbestände zutreffend:
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG i.V.m. § 14 OWiG -> 20,- EUR

Gruß
DjMaddes
SEGWAY X2, EZ 2007
Benutzeravatar
Fliegentod
Beiträge: 401
Registriert: 24.02.2009 13:50
Wohnort: Hannover

Beitrag von Fliegentod »

@djmaddes: quelle?
Djmaddes hat geschrieben: • Sie setzten die elektronische Mobilitätshilfe in Betrieb und verstießen dabei gegen die Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung.
§ 4 Nr. 1, 2, § 8 Nr. 1 MobHV, § 24 StVG -> 50,- EUR + 3 Punkte

• Soweit der zuständigen Person die Berechtigung zum Führen eines Segways nicht ausgehändigt (analog Führerschein nicht mitgeführt)
§ 4 oder § 5, § 75 FeV, § 24 StVG -> 10,- EUR
kann mir bitte mal jemand den 1. punkt erläutern - ...und was bitte ist die "Berechtigung zum Führen eines Segways"???
Benutzeravatar
Forwarder
gold-member
gold-member
Beiträge: 343
Registriert: 13.04.2009 15:08
Wohnort: 50354 Hürth

Beitrag von Forwarder »

Meines Wissens kann man gegen die Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung garnicht verstoßen. Eine Bremse ist bauartbedingt garnicht vorhanden und verzögern tut der Segway von allein bei Gewichtsverlagerung. Wie will ich also dagegen verstoßen?
Gruß aus Hürth
Martin
Djmaddes
Beiträge: 88
Registriert: 27.10.2007 10:18
Wohnort: Nürnberg-Bamberg -> Oberfranken -> Bayern
Kontaktdaten:

Beitrag von Djmaddes »

@ Fliegentod: Quelle Polizei Bayern

zum Punkt 1: Ich bin auch der Meinung von Forwarder. Man kann gar nicht dagegen verstoßen, weil es nicht möglich ist in die Verzögerungseinrichtung einzugreifen... Hat halt mal wieder ein Bürohengst erfunden, der noch nie einen Segway gesehen hat.

zum Punkt 2: zum Thema Berechtigung konnte man nicht Führerschein schreiben, da ja eine Mofa-Prüfbescheinigung (welche keine Fahrerlaubnis bzw. Führerschein darstellt) ausreichend ist. Daher denke ich mal stammt die etwas eigenartige Formulierung.
SEGWAY X2, EZ 2007
hufi
Beiträge: 475
Registriert: 26.12.2007 14:49
Wohnort: 47447 Moers

Beitrag von hufi »

Punkt 1: Bulle: Wieso is dä Bremsgriff ab? Pedal hasse auch nich! Näää! Datt Mopped is sichergestellt!

Gruß

Hufi
Benutzeravatar
Fliegentod
Beiträge: 401
Registriert: 24.02.2009 13:50
Wohnort: Hannover

Beitrag von Fliegentod »

zu 2. sehe ich anders: der "echte" führerschein wurde in einem anderen punkt abgehakt - hier geht es a) um die berechtigung definitiv einen segway zu führen und b) der "zuständigen person" "ausgehändigt"... wer? von wem? totaler unsinn!
Djmaddes
Beiträge: 88
Registriert: 27.10.2007 10:18
Wohnort: Nürnberg-Bamberg -> Oberfranken -> Bayern
Kontaktdaten:

Beitrag von Djmaddes »

Ich hab mich schlau gemacht. Also mit Berechtigung ist die Mofa-Prüfbescheinigung (MPb) gemeint, die man ja mindestens zum Segway fahren braucht. Folgendes Beispiel: Man ist 16 Jahre alt und hat weder MPb noch einen FS UND fährt dann einen Segway, begeht man lediglich diese Owi
• Sie führten die Mobilitätshilfe, ohne mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachgewiesen zu haben.
§ 3, § 8 Nr. 2 MobHV, § 24 StVG -> 20,- EUR

Wenn man eine MPb aber besitzt und diese nicht mitführt oder der zuständigen Person nicht aushändigen will, dann diese Owi
• Soweit der zuständigen Person die Berechtigung zum Führen eines Segways nicht ausgehändigt (analog Führerschein nicht mitgeführt)
§ 4 oder § 5, § 75 FeV, § 24 StVG -> 10,- EUR
SEGWAY X2, EZ 2007
Taiphun
Beiträge: 59
Registriert: 26.08.2009 20:27

Beitrag von Taiphun »

looool

• Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR

Also günstiger kommt man mit der Bahn nicht von Münster nach Köln :mrgreen:

Ich denke, das die o. g. Regelungen noch ein Kudellmuddel aus dem Bereich des Mofa´s kommen. Die sollen sie lieber mit Kollegen aus z.B. Köln oder Stuttgart zusammen setzen, die selbst mit dem Segway Erfahrung haben und einen sinnvollen Bußgeldkatalog erarbeiten. Was die hier wieder fabrizieren ist völlig hirnlos und produzieren wieder nur Diskussionen und Uneinsichtigkeit.
segman
Beiträge: 32
Registriert: 21.04.2009 07:46

Beitrag von segman »

Taiphun hat geschrieben:• Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug.
§ 7 Abs. 4 S. 2, § 8 Nr. 3 MobHV, § 24 StVG -> 5,- EUR

Der ist gut (lol). Ich häng mich dann mal an den Laster und lass mich ein Weilchen ziehen!! :D
Benutzeravatar
oli
gold-member
gold-member
Beiträge: 29
Registriert: 19.12.2009 16:05
Wohnort: Karlsruhe
Kontaktdaten:

Beitrag von oli »

So kann man dann auch seine Akkus laden, wenn man unterwegs liegenbleibt.
Der Laster darf halt nicht zu schnell sein, sonst wird aus dem Schweben ein Schleifen :lol:
Antworten