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Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 31.08.2018 09:34
von Mobil
Salü,

man merkt das andere Länder in Sachen alternativen Fortbewegungsmitteln fortschrittlicher sind.
Mein Rechtsbeistand hat den Behörden erst mal nette Paragrafen um die Ohren gehauen und empfohlen das "Verfahren" einzustellen.

Ich werde auf jeden Fall berichten.

Grüsse aus der Hauptstadt

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 31.08.2018 10:38
von Bernie
ich fahre ständig im Wald und auf dem Feld mit dem Segway und hatte bisher noch nie Ärger bekommen.
Hier müsste ja langsam mal etwas auf EU-Ebene passieren, denn der Segway ist umweltfreundlich, wie ein Pedelec oder Elektro Rollstuhl und die dürfen ja auch durch Naturschutzgebiete fahren. In Deutschland kann man das leider nicht regeln, weil es zu viele verschiedene zuständige Behörden gibt, die sich ja alle für wahnsinnig wichtig halten.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 06.09.2018 13:49
von spiagei
In der Mobilitätshilfeverordnung steht doch expliziet drinnen....glaube es war §7 Abs 2 oder so, das ein Segwayfahrer in der Stadt einen ausgewiesenen Radweg zu nutzen hat.

§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Also würdest du dich ja strafbar machen, wenn du diesen Weg NICHT nutzt.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 07.09.2018 09:55
von Mobil
Soweit hast Du recht,
nur unter Absatz 1 der selben Verordnung heisst es, dass der Segway ein Kraftfahrzeug ist....
Somit legen widerspricht sich diese Aussage....

Derzeit scheint das Ordnungsamt genau mit diesem Widerspruch Probleme zu haben.
Bisher habe ich keine Antwort auf das Schreiben meines Anwaltes seitens des Landes Berlin bekommen.
Es ist hier dringend eine Nachbesserung erforderlich, ansonsten werden Anstrengungen auf umweltfreundliche Fortbewegung im Keim erstickt....

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 08.09.2018 10:07
von SegFenn
Mir fällt noch eine Alternative ein: Der Segway kann durch die "geschützte Grünanlage" geschoben werden, dies müsste zulässig sein. Das kann z.B. im Folgemodus gemacht werden - also mit direkter Unterstützung der Motoren, ohne das dies jemand bemerkt bzw. nachweisen kann... :lol:

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 19.03.2019 11:07
von Mobil
Hallo liebe Gemeinde des elektrischen Gleitens,

ich habe nun offiziell das Schreiben vom Ordnungsamt erhalten, dass mein Verfahren eingestellt worden ist.
Es wird mit keiner Silbe erwähnt warum.....

Somit ist der Fall für mich geschlossen und alles bleibt beim alten :lol:

So typisch unser deutscher Staat, du bist so lange schuldig bis du dich entsprechend gewehrt hast- :dance1:

Soweit Thema geschlossen, bis zum nächsten Mal

Grüsse aus der Hauptstadt.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 20.03.2019 14:46
von UliW2
Sehr schade,dass das Ordnungsamt eingestellt hat!!
Mein Anwalt rät ( in solchen und vergleichbaren Fällen) immer aus einer Verwarnung ein Bußgeld entstehen zu lassen,
um dann in einer Gerichtsverhandlung ein Urteil zu bekommen.Und er wehrt sich dort gegen eine Einstellung
des Verfahrens, aus 2 Gründen:
1.
Eine Einstellung produziert kein Urteil und braucht keine Begründung ( auf die man sich später berufen kann )
Ein Urteil enthält meist auch eine Begründung und schafft Rechtssicherheit.
Damit lassen sich zukünftige Diskussionen bereits im Keim ersticken.
2.
Ein Urteil regelt auch die Kosten! (bei einem Freispruch werden die Kosten des Beschuldigten von der Staatskasse übernommen - bei einer Einstellung nicht)
Dies ist interessant wenn die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 20.03.2019 15:33
von mathiegi
mit der Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKFV) die Mitte 2019 umgesetzt wird, ist in DE eh alles anders...

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile


V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die MobHV, die bisher insbesondere die Verwendung sogenannter Segways im öffentlichen Straßenverkehr regelte, soll aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt
werden. Bereits für Mobilitätshilfen erteilte Genehmigungen und Betriebserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Die genehmigungsfähigen Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig
typunabhängig geregelt werden


(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
weniger als 12 km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen
„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger
als 12 km/h frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 20.03.2019 19:11
von chrigelseg
Der Segway hat bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit ... "von nicht weniger als 12 km/h".... :roll:

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 20.03.2019 21:38
von chrigelseg
UliW2 hat geschrieben:Sehr schade,dass das Ordnungsamt eingestellt hat!!
Mein Anwalt rät ( in solchen und vergleichbaren Fällen) immer aus einer Verwarnung ein Bußgeld entstehen zu lassen,
um dann in einer Gerichtsverhandlung ein Urteil zu bekommen.Und er wehrt sich dort gegen eine Einstellung
des Verfahrens, aus 2 Gründen:
1.
Eine Einstellung produziert kein Urteil und braucht keine Begründung ( auf die man sich später berufen kann )
Ein Urteil enthält meist auch eine Begründung und schafft Rechtssicherheit.
Damit lassen sich zukünftige Diskussionen bereits im Keim ersticken.
2.
Ein Urteil regelt auch die Kosten! (bei einem Freispruch werden die Kosten des Beschuldigten von der Staatskasse übernommen - bei einer Einstellung nicht)
Dies ist interessant wenn die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
ja, schade für die nun fehlende Rechtssicherheit durch einen Präzedenzfall
Aber die Kostenfrage ist wohl aus Sicht eines Anwalts formuliert ;-) :
Bei Teilschuld werden die Verfahrenskosten und Anwaltskosten aufgeteilt! Da muss sich besonders ein nicht Rechtsschutzversicherter die Frage stellen, ob ein Nichturteil mit Nichtbegründung das Risiko wert ist.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 21.03.2019 00:32
von UliW2
In Deutschland gibt es in einem Bußgeldverfahren keine "Teilschuld"
Es gibt nur schwarz oder weiß.
Entweder hat man etwas falsch gemacht oder eben nicht.
Ein Urteil ist daher immer eindeutig.
Mit Blick auf die klamme Staatskasse wird vom Gericht aber gerne eine Einstellung angeboten,
(damit ist klar dass es nicht zu einer Verurteilung kommt)
wer sich darauf einlässt, bleibt auf seinen Kosten sitzen.
(außer Spesen - nix gewesen)
Der Anwalt bekommt auf jeden Fall sein Geld, die Frage ist halt nur - von wem.
Mein Anwalt vertritt meine Interessen (deshalb ist er mein Anwalt) und bewahrt mich eben
auch vor unnötigen Kosten.
Auch wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe, bezahle ich, letztlich durch steigende
Prämien , entstandene Kosten.
Hinzu kommt noch ein gewisser Unterhaltungsfaktor, wenn der Richter mit einem Urteil, einem hyperaktiven
Ordnungshüter die Rechtslage erklärt.

Re: Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Verfasst: 21.03.2019 00:52
von UliW2
mathiegi hat geschrieben:mit der Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKFV) die Mitte 2019 umgesetzt wird, ist in DE eh alles anders...

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile


V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die MobHV, die bisher insbesondere die Verwendung sogenannter Segways im öffentlichen Straßenverkehr regelte, soll aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt
werden. Bereits für Mobilitätshilfen erteilte Genehmigungen und Betriebserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Die genehmigungsfähigen Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig
typunabhängig geregelt werden


(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
weniger als 12 km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen
„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger
als 12 km/h frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
Dieser Passus würde mir gefallen:

Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h sind Personen berechtigt,
die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind Personen berechtigt, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben.


Ich bin sehr gespannt, wie die endgültige Verordnung aussehen wird....