Segway auf Radwegen - nicht aber im Naturschutzgebiet

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
Mobil
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Beitrag von Mobil »

Salü,

man merkt das andere Länder in Sachen alternativen Fortbewegungsmitteln fortschrittlicher sind.
Mein Rechtsbeistand hat den Behörden erst mal nette Paragrafen um die Ohren gehauen und empfohlen das "Verfahren" einzustellen.

Ich werde auf jeden Fall berichten.

Grüsse aus der Hauptstadt
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Bernie
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Beitrag von Bernie »

ich fahre ständig im Wald und auf dem Feld mit dem Segway und hatte bisher noch nie Ärger bekommen.
Hier müsste ja langsam mal etwas auf EU-Ebene passieren, denn der Segway ist umweltfreundlich, wie ein Pedelec oder Elektro Rollstuhl und die dürfen ja auch durch Naturschutzgebiete fahren. In Deutschland kann man das leider nicht regeln, weil es zu viele verschiedene zuständige Behörden gibt, die sich ja alle für wahnsinnig wichtig halten.
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spiagei
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Beitrag von spiagei »

In der Mobilitätshilfeverordnung steht doch expliziet drinnen....glaube es war §7 Abs 2 oder so, das ein Segwayfahrer in der Stadt einen ausgewiesenen Radweg zu nutzen hat.

§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Also würdest du dich ja strafbar machen, wenn du diesen Weg NICHT nutzt.
https://www.baufi-chiemgau.de/startseite/reparatur-von-segway-pts/
Der Segway Service Partner im Chiemgau und im Voralpenland
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Mobil
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Beitrag von Mobil »

Soweit hast Du recht,
nur unter Absatz 1 der selben Verordnung heisst es, dass der Segway ein Kraftfahrzeug ist....
Somit legen widerspricht sich diese Aussage....

Derzeit scheint das Ordnungsamt genau mit diesem Widerspruch Probleme zu haben.
Bisher habe ich keine Antwort auf das Schreiben meines Anwaltes seitens des Landes Berlin bekommen.
Es ist hier dringend eine Nachbesserung erforderlich, ansonsten werden Anstrengungen auf umweltfreundliche Fortbewegung im Keim erstickt....
SegFenn
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Beitrag von SegFenn »

Mir fällt noch eine Alternative ein: Der Segway kann durch die "geschützte Grünanlage" geschoben werden, dies müsste zulässig sein. Das kann z.B. im Folgemodus gemacht werden - also mit direkter Unterstützung der Motoren, ohne das dies jemand bemerkt bzw. nachweisen kann... :lol:
Mobil
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Beitrag von Mobil »

Hallo liebe Gemeinde des elektrischen Gleitens,

ich habe nun offiziell das Schreiben vom Ordnungsamt erhalten, dass mein Verfahren eingestellt worden ist.
Es wird mit keiner Silbe erwähnt warum.....

Somit ist der Fall für mich geschlossen und alles bleibt beim alten :lol:

So typisch unser deutscher Staat, du bist so lange schuldig bis du dich entsprechend gewehrt hast- :dance1:

Soweit Thema geschlossen, bis zum nächsten Mal

Grüsse aus der Hauptstadt.
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UliW2
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Beitrag von UliW2 »

Sehr schade,dass das Ordnungsamt eingestellt hat!!
Mein Anwalt rät ( in solchen und vergleichbaren Fällen) immer aus einer Verwarnung ein Bußgeld entstehen zu lassen,
um dann in einer Gerichtsverhandlung ein Urteil zu bekommen.Und er wehrt sich dort gegen eine Einstellung
des Verfahrens, aus 2 Gründen:
1.
Eine Einstellung produziert kein Urteil und braucht keine Begründung ( auf die man sich später berufen kann )
Ein Urteil enthält meist auch eine Begründung und schafft Rechtssicherheit.
Damit lassen sich zukünftige Diskussionen bereits im Keim ersticken.
2.
Ein Urteil regelt auch die Kosten! (bei einem Freispruch werden die Kosten des Beschuldigten von der Staatskasse übernommen - bei einer Einstellung nicht)
Dies ist interessant wenn die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
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mathiegi
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Beitrag von mathiegi »

mit der Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKFV) die Mitte 2019 umgesetzt wird, ist in DE eh alles anders...

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile


V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die MobHV, die bisher insbesondere die Verwendung sogenannter Segways im öffentlichen Straßenverkehr regelte, soll aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt
werden. Bereits für Mobilitätshilfen erteilte Genehmigungen und Betriebserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Die genehmigungsfähigen Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig
typunabhängig geregelt werden


(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
weniger als 12 km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen
„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger
als 12 km/h frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
Liebe Grüsse

mathiegi/der Segwayflüsterer

DIE SEGWAY SCHRAUBER
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chrigelseg
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Beitrag von chrigelseg »

Der Segway hat bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit ... "von nicht weniger als 12 km/h".... :roll:
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chrigelseg
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Beitrag von chrigelseg »

UliW2 hat geschrieben:Sehr schade,dass das Ordnungsamt eingestellt hat!!
Mein Anwalt rät ( in solchen und vergleichbaren Fällen) immer aus einer Verwarnung ein Bußgeld entstehen zu lassen,
um dann in einer Gerichtsverhandlung ein Urteil zu bekommen.Und er wehrt sich dort gegen eine Einstellung
des Verfahrens, aus 2 Gründen:
1.
Eine Einstellung produziert kein Urteil und braucht keine Begründung ( auf die man sich später berufen kann )
Ein Urteil enthält meist auch eine Begründung und schafft Rechtssicherheit.
Damit lassen sich zukünftige Diskussionen bereits im Keim ersticken.
2.
Ein Urteil regelt auch die Kosten! (bei einem Freispruch werden die Kosten des Beschuldigten von der Staatskasse übernommen - bei einer Einstellung nicht)
Dies ist interessant wenn die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.
ja, schade für die nun fehlende Rechtssicherheit durch einen Präzedenzfall
Aber die Kostenfrage ist wohl aus Sicht eines Anwalts formuliert ;-) :
Bei Teilschuld werden die Verfahrenskosten und Anwaltskosten aufgeteilt! Da muss sich besonders ein nicht Rechtsschutzversicherter die Frage stellen, ob ein Nichturteil mit Nichtbegründung das Risiko wert ist.
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UliW2
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Beitrag von UliW2 »

In Deutschland gibt es in einem Bußgeldverfahren keine "Teilschuld"
Es gibt nur schwarz oder weiß.
Entweder hat man etwas falsch gemacht oder eben nicht.
Ein Urteil ist daher immer eindeutig.
Mit Blick auf die klamme Staatskasse wird vom Gericht aber gerne eine Einstellung angeboten,
(damit ist klar dass es nicht zu einer Verurteilung kommt)
wer sich darauf einlässt, bleibt auf seinen Kosten sitzen.
(außer Spesen - nix gewesen)
Der Anwalt bekommt auf jeden Fall sein Geld, die Frage ist halt nur - von wem.
Mein Anwalt vertritt meine Interessen (deshalb ist er mein Anwalt) und bewahrt mich eben
auch vor unnötigen Kosten.
Auch wenn ich eine Rechtsschutzversicherung habe, bezahle ich, letztlich durch steigende
Prämien , entstandene Kosten.
Hinzu kommt noch ein gewisser Unterhaltungsfaktor, wenn der Richter mit einem Urteil, einem hyperaktiven
Ordnungshüter die Rechtslage erklärt.
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UliW2
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Beitrag von UliW2 »

mathiegi hat geschrieben:mit der Elektrokleinstfahrzeugverordnung (EKFV) die Mitte 2019 umgesetzt wird, ist in DE eh alles anders...

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlag ... cationFile


V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die MobHV, die bisher insbesondere die Verwendung sogenannter Segways im öffentlichen Straßenverkehr regelte, soll aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt
werden. Bereits für Mobilitätshilfen erteilte Genehmigungen und Betriebserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Die genehmigungsfähigen Elektrokleinstfahrzeuge sollen zukünftig
typunabhängig geregelt werden


(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht
weniger als 12 km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen
„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger
als 12 km/h frei“ erlaubt ist.
(3) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),
ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder
ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet,
so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
Dieser Passus würde mir gefallen:

Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs
mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h sind Personen berechtigt,
die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sind Personen berechtigt, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben.


Ich bin sehr gespannt, wie die endgültige Verordnung aussehen wird....
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