Kniesteuerung und Zulassung

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
Antworten
Benutzeravatar
chrigelseg
gold-member
gold-member
Beiträge: 933
Registriert: 18.11.2010 00:51

Kniesteuerung und Zulassung

Beitrag von chrigelseg »

Kniesteuerung am i2 in CH vorgeführt
Ich musste heute zwei Segway i2 (Baujahr 2008) auf dem Strassenverkehrsamt zur periodischen Nachkontrolle vorführen. Das eine war mit normalem Lenker ausgerüstet, das andere mit Kniesteuerung! Der Experte unternahm mit beiden eine Probefahrt und bestätigte,"dass (auch) die Kniesteuerung gewöhnungsbedürftig, aber funktional sei."
Der Experte ersuchte zuvor um eine kurze Einführung zur Verwendung eines Segway. Er fand sich zuerst mit dem Normallenker (und dem üblichen "Shake-Hands-Lenkergerüttel" für 1 Sekunde) , aber danach sofort auch mit der Kneisteuerung zurecht! :smile:
In der Typengenehmigung von Inhaber Segway Schweiz ist kein spezieller Lenker definiert. Das CH-Verkehrsgesetz formuliert den Betrieb von Zweirädern u.A. so: "das Loslassen der Lenkvorrichtung oder der Pedale ist verboten". Beides ist bei der Kniesteuerung beinahe unmöglich.
Handsfree.jpg
Handsfree.jpg (85.05 KiB) 10586 mal betrachtet
(Achtung: Andere Länder, andere Formulierung: Da ist zum Teil im Gesetzestext "Freihändig fahren" untersagt!)

Die "Alternative Lenkmethode" wurde nicht in den Fahrzeugschein eingetragen; (unüblich in CH bei bestehender Typengenehmigung).
Der Anstand verbot es mir selbstverständlich, heimlich ein Foto vom Experten mit Voll-Motorrad-Ausrüstung inkl. Integralhelm auf einem Segway mit Kniesteuerung aufzunehmen :gngngn:
Immerhin wandere ich nun bei Verwendung der Kniesteuerung nicht automatisch in den Knast :oops:

Grüsse vom Chrigel
Benutzeravatar
chrigelseg
gold-member
gold-member
Beiträge: 933
Registriert: 18.11.2010 00:51

Beitrag von chrigelseg »

Nachtrag:
Die Nachprüfung dennoch nicht bestanden haben die beiden Segways aus folgenden Gründen:
1. der Fahrrad-Frontscheinwerfer war kein Typenschein-genehmigter "POLARIS", sondern nur ein baugleiches und in der Typengenehmigung nicht eingetragenes Modell
2. die freiwillig angebrachten (roten, nicht dreieckigen) Rückstrahlfolien an dem hinteren Akku müssen entfernt werden, obwohl sie an LKW's schon für die gesamte Rückwand PFLICHT sind!
(Nicht auszudenken, welche Unfälle ein von hinten aufprallendes Segway bei einem LKW verursachen könnte: LADUNG VERRUTSCHT??)
Hingegen scheint es der Rechtssprechung fast egal, wenn ein zugegeben spärlich beleuchtetes Segway von einem LKW gerammt wird: kurzes "PFLRTSCH" und ein Hindernis weniger??
Antworten