Zulassung in Niedersachsen

Versicherungen, Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen,etc.
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cardenalmendoza
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Zulassung in Niedersachsen

Beitrag von cardenalmendoza »

Hallo zusammen.

Hat denn schon einmal jemand probiert, den Segway in Niedersachsen zuzulassen?

Wer hat Erfahrung mit dem fahren in Niedersachsen, ohne Genehmigung?
Rene
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Wohnort: Bielefeld / NRW

Beitrag von Rene »

Wenn Du eine Ausnahmegenehmigung wie z.B. in NRW beantragen kannst, kannst Du den Seg. auch zulassen.

Ob Du in Niedersachsen oder NRW ohne Ausnahmegenehmigung und Versicherungsschutz auf öffentlicher Fläche fährts ist
doch wohl egal, die Folgen und Konsequenzen sind doch wohl die gleichen. :smile:
cardenalmendoza
Beiträge: 2
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Beitrag von cardenalmendoza »

Hallo und Danke für die Info.

Aber nochmal die Frage: Hat es denn schon jemand probiert bzw. gemacht?
Wäre für eine Zulassung, die Ich vornehmen will, sicherlich einfacher.

Gruß
AlexGrund
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Wohnort: Frankfurt am Main

Beitrag von AlexGrund »

Hallo,

nun gibt es auch eine Zulassungsmöglichkeit in Niedersachsen. Siehe hier: http://www.haz.de/newsroom/regional/art185,648377

Mitlerweile ist man ja schon in der Minderheit, wenn man in einem Bundesland ohne Ausnahmegenehmigung (wie z.B. Hessen :gngngn: ) lebt.
Naja, ich gebe die Hoffung nicht auf, irgendwann legal mit meinem Segway fahren zu dürfen. Wobei ich eher mit einer Bundesweiten Lösung rechne, ehe sich die Hessen dazu bewegen, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. :-(

Alex
speedseg
Beiträge: 84
Registriert: 30.06.2008 15:31

Beitrag von speedseg »

Hier der Erlass der Zulassung aus Niedersachsen:




Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
Postfach 1 01, 30001 Hannover
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Dienstgebäude
Landschaftstraße 5
30159 Hannover
Paketanschrift
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon
(05 11) 120-0
Telefax
(05 11) 1 20-78 91
(05 11) 1 20-78 92
E-Mail
Poststelle@mw.niedersachsen.de
Bankverbindung
Nord/LB (BLZ 250 500 00) Konto 106 022 312
IBAN: DE94 2505 0000 0106 0223 12
SWIFT-BIC: NOLA DE 2H
Landkreise und kreisfreie Städte
Straßenverkehrsämter
Zulassungsstellen
Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
TÜV Nord Straßenverkehr GmbH
TP u. ÜO
Am TÜV 1
30519 Hannover
DEKRA
Schuze-Delitzsch-Str. 49
70565 Stuttgart
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (05 11) 1 20- 7861 Hannover, den
43-30021/1820 0001 14.07.2008
Versuchsweise Zulassung einer neuen Fahrzeugart (Segway)
Unter wissenschaftlicher Begleitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) wurde ein
großflächiger Versuch im Saarland mit neuen Fahrzeugen der Bauart „SEGWAY“ positiv
abgeschlossen. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgelegt, unter welchen rechtlichen
Voraussetzungen ein Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich
möglich und denkbar ist.
Hervorzuheben sind in diesen Zusammenhang zwei wichtige Eckpunkte: Die Fahrzeuge sind mit
drei verschiedenen Geschwindigkeitsschlüsseln ausgestattet, mit denen die
Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h (Einsteigermodus), 13 km/h (Fortgeschrittenenmodus) und
20 km/h (Expertenmodus) bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit begrenzt werden kann. Das
Fahrzeug wiegt leer bereits 48 kg und kann Personen mit einem Gewicht von bis zu ca.110 kg
befördern. Hieraus ergibt sich dann, dass das Fahrzeug näherungsweise wie ein Mofa bewertet
werden kann und in Anbetracht des besonderen Gefährdungspotenzials aus Masse und
Geschwindigkeit eine Zulassung zur Benutzung auch auf Verkehrsflächen für Fußgänger nicht in
Betracht kommt. Das berechtigte und insbesondere bei der ausnahmsweisen Zulassung zu
berücksichtigende Interesse an der Sicherheit des Fußgängerverkehrs überwiegt hier ganz
erheblich das Interesse der Benutzung von Fußgängerverkehrsflächen durch Segway. Ein
überwiegendes dringendes Interesse im Sinne der VwV zu § 46 StVO auch an der Benutzung
von Fußgängerverkehrsflächen liegt nicht vor, weil ein zusammenhängendes Wegenetz auch
auf andere Weise erreicht wird.
Da die Fahrzeuge konstruktiv nicht in die bisherigen Schemata der Einstufung passen – ein
Segway ist mehrrädrig, dabei aber einachsig und wird mit Hilfe von Elektromotoren angetrieben
und in der Waage gehalten – befindet sich derzeit eine bundesrechtliche Neuregelung in
Vorbereitung, die sich mit den verkehrsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und
Bearbeitet von H. Kämmel
E-Mail bernd.kaemmel@mw.niedersachsen.de
-2-
zulassungsrechtlichen Bedingungen befasst, unter denen ein Betrieb der Segway im
Straßenraum künftig bundesweit zugelassen werden kann.
Wann diese Regelung in Kraft tritt, ist z. Zt. nicht absehbar.
Soweit bereits heute der Einsatz dieser neuen Fahrzeugkategorie gewünscht wird kann auf
nachfolgende versuchsweise Ausnahmeregelung zurückgegriffen werden:
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und Verkehr des Landes
Niedersachsen können dem/der Antragsteller/in, im Vorgriff auf eine zu erwartende
bundesrechtliche Regelung für die Nutzung elektronischer Mobilitätshilfen des Herstellers
Segway mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h im
öffentlichem Verkehrsraum in Niedersachsen, Ausnahmen von geltenden
Verkehrsvorschriften erteilt werden.
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO, § 47 FZV, § 74 FeV sowie § 46 StVO für
nachstehendes Kraftfahrzeug „So Kfz - elektronische Mobilitätshilfe“.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis sowie der Genehmigung notwendiger
Ausnahmetatbestände, ist die Gutachtenvorlage eines amtlich anerkannten Sachverständigen.
Hersteller: Segway Inc. (USA)
Typ: i2 bzw. X2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: Seriennummer des Segway
amtl. Kennzeichen: Versicherungskennzeichen
zul. Gesamtgewicht: ca. 165 kg
max. zul. Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h
Danach darf von folgenden Vorschriften abgewichen werden:
Anforderungen Abweichung
Begründung
Zulassung
§§ 3 und 4 Abs. 1 FZV
Das Fahrzeug darf im
öffentlichem Verkehrsraum mit
einer Einzelgenehmigung
(Betriebserlaubnis) in Betrieb
genommen werden
Die FZV sieht für diese Fahrzeuge
keine Fahrzeugart vor. Dieses
Fahrzeug wird dem § 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. d der FZV zugeordnet und
hat somit gem. § 4 Abs. 3 FZV ein
Versicherungskennzeichen gem. §
26 FZV zu führen.
Kennzeichen
§ 26 FZV
Das Vers.-Kennzeichen darf auch
vorn angebracht werden.
s. o.
Fahrerlaubnisrecht
§ 74 FeV
Auf Grund des § 74 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
wird bestimmt, dass für
das Führen des Segways
abweichend von § 4 der FeV
mindestens eine Mofa-
Prüfbescheinigung gemäß § 5
FeV erforderlich ist.
Die Inhaberin bzw. der Inhaber der
Genehmigung muss die vom
Hersteller vorgesehene
Schulung in Bedienung und
Steuerung absolviert haben
-3-
Verhalten im
Straßenverkehr
§§ 44Abs. 1 u. 46 Abs. 2
StVO
Auf Grund des § 46 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
wird abweichend von § 2 Abs. 1
StVO bestimmt, dass die
Fahrzeugführer die für den
Radverkehr geltenden
Vorschriften der StVO zu
beachten haben.
Gehwege und
Fußgängerbereiche dürfen
nicht befahren werden.
Daraus folgt:
- das Recht sowie die Pflicht zur
Benutzung von Radwegen gem.
§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO,
- das Recht zur Nutzung gemeinsamer
Geh- und Radwege
(Zeichen 240),
- das Recht zur Benutzung von
Fahrradstraßen (Zeichen 244).
Bereifung
§ 22a Abs.1 Nr.1a in Verb. mit
§ 36 StVZO
Luftreifen ohne
Bauartgenehmigung
Luftreifen in nicht normgerechter
Größe, die speziell für dieses
Fahrzeugkonzept entwickelt
wurden.
Manipulationssicherheit
§ 30a StVZO
Manipulationssicherheit nicht
nachgewiesen
Für Einzelfahrzeuge Analyse der
Steuerelektronik auch aufgrund
integrierter Lageregelungsfunktion
unverhältnismäßig aufwändig
Sitz des Fahrzeugführers
§ 35a
Sitz des Fahrzeugführers
fehlt
Konzeptbedingt nicht vorhanden /
möglich, da Fahrzeugsteuerung nur
durch Gewichtsverlagerung erfolgt
Erste Hilfe Material
§ 35 h StVZO
Ohne Erste Hilfe Material Konzeptbedingt besteht keine
gesicherte Unterbringungsmöglichkeit
Diebstahlschutz
§ 38a Abs.3 StVZO
Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung,
abweichend von Anforderungen
gemäß § 38a Abs. 3
Elektronische Wegfahrsicherung
vorhanden, entspricht jedoch
gültigem EG-Recht
Bremsanlage
§ 41 Abs.1 StVZO
Keine 2 voneinander
unabhängige Bremsanlagen im
Sinne herkömmlicher,
mechanischer Bremssysteme
Statt Reibungsbremsen ersatzweise
elektrisches Bremssystem bis
Stillstand mit Redundanz vorhanden
Feststellbreme
§ 41 Abs.5 StVZO
Ohne mechanisch wirkende
Feststellbremsanlage
Konzeptbedingt entbehrlich, Fz
kann sicher abgestellt werden
vergleichbar einspuriger Zweiräder
Beleuchtung
§§ 22a,49a bis 54, 67 StVZO
Fz ohne eigene Lichtmaschine,
serienmäßige retroreflektierende
Streifen vorn, hinten und seitlich
in den Rädern ohne
nachgewiesene
Bauartgenehmigung,
Beleuchtungseinrichtungen in
Anlehnung an § 67 StVZO,
prinzipbedingt keine feste
Einstellung der Neigung des
Lichtbündels eines Scheinwerfers
möglich
Absicherung des Fz bei Nacht oder
schlechter Sicht erfolgt vergleichbar
Fahrrädern in Anlehnung an § 67
StVZO:
1 Leuchte mit weißem Licht nach vorn,
1 weißer Rückstrahler nach vorn,
1Schlussleuchte mit rotem Licht
nach hinten,
1 roter Großflächenrückstrahler nach
hinten
gelbe Rückstrahler und /oder weiße
bzw. gelbe Reflektorstreifen in den
Rädern zur Seite
Schallzeichen
§ 55 Abs.1 StVZO
Keine Hupe Ersatzweise Glocke nach § 55 Abs.6
Elektromagnetische
Verträglichkeit
§ 55a StVZO
Elektromagnetische
Verträglichkeit nicht
nachgewiesen
Für Einzelfahrzeug Messung
unverhältnismäßig aufwändig
Geschwindigkeitsmessgerät
§ 57 StVZO
Das Geschindigkeitsmessgerät
ist abweichend von den
Vorschriften ausgeführt
Das vorhandene
Geschwindigkeitsmessgerät ist an
das Fahrzeugkonzept angepasst
Geschwindigkeitsschilder
§ 58 Abs. 3 Nr.1 StVZO
Ohne Geschwindigkeitsschilder Anbringung konzeptbedingt nicht
möglich
-4-
Die Ausnahmegenehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, der
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Bedingungen und Auflagen erteilt.
Wird von ihr Gebrauch gemacht, ist sie im Original mitzuführen und bei Kontrollen berechtigten
Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig (§§ 1, 4 der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr.213, 255 und 264 des Gebührentarifes für
Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt).
Sie gilt im Gebiet des Landes Niedersachsen und ist zu befristen bis zum In-Kraft-Treten einer
einschlägigen Bundesverordnung, längstens jedoch bis 31.12.2009.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur mit folgenden Nebenbestimmungen:
Bedingungen:
1. Die Verwendung im öffentlichem Verkehrsraum ist nur zulässig, wenn eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht und
das Fahrzeug ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 FzV am Fahrzeug
sichtbar fest angebracht ist.
2. Auf Grund des § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird abweichend von § 2
Abs. 1 StVO bestimmt, dass die Fahrzeugführer die für den Radverkehr geltenden
Vorschriften der StVO zu beachten haben. Dazu zählen insbesondere
- das Recht sowie die Pflicht zur Benutzung von Radwegen gem. § 2 Abs. 4 Satz StVO,
- das Recht zur Nutzung gemeinsamer Geh- und Radwege (Zeichen 240),
- das Recht zur Benutzung von Fahrradstraßen (Zeichen 244).
Gehwege und Fußgängerbereiche dürfen nicht befahren werden.
3. Die Straßenbaulastträger übernehmen keine Gewähr für die uneingeschränkte
Benutzung der Straßen. Der Benutzerin bzw. dem Benutzer der Straßen stehen keinerlei
Schadenersatzansprüche gegen die Wegeunterhaltungspflichtigen zu für
Schäden, deren Ursache auf die Beschaffenheit der zu befahrenden Straßen und
Wege samt Einrichtungen zurückgeführt werden kann.
Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Genehmigung hat das Land Niedersachsen von allen
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Eine entsprechende Erklärung ist vor Erteilung der
Ausnahmegenehmigung vorzulegen.
4. Von der Genehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein
Versicherungsnachweis vorliegt, dass trotz der Abweichungen von den rechtlichen
Bestimmungen Versicherungschutz besteht
-5-
Auflagen:
1. Das Fahrzeug ist mit batteriebetriebener, bauartgeprüfter Fahrradbeleuchtung analog § 67
Abs. 11 und § 22a StVZO auszurüsten. Bei einseitiger Anordnung der
Beleuchtungseinrichtungen sind diese auf der dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite (in
Fahrtrichtung links) anzubringen; beidseitig symmetrischer Anbau ist zulässig.
2. Bei Fahrt auf öffentlichen Straßen muss die Beleuchtungseinrichtung angebracht und
funktionsfähig sein.
3. Bei Fahrt auf öffentlichen Straßen muss eine funktionierende Glocke nach § 55 Abs. 6
StVZO angebracht sein.
4. Kein Anhängerbetrieb zulässig.
5. Ein sicheres Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum ist durch einen geeigneten Ständer zu
gewährleisten. Hierbei sollen die Rückstrahler sichtbar sein.
Hinweis:
Beim Betrieb des Fahrzeugs wird dem Fahrer das Tragen eines geeigneten Schutzhelms (z.B.
Fahrradhelm) empfohlen.
Im Auftrage
Kämmel
robberknight
Beiträge: 39
Registriert: 09.10.2007 09:04

Beitrag von robberknight »

speedseg hat geschrieben: – befindet sich derzeit eine bundesrechtliche Neuregelung in
Vorbereitung, die sich mit den verkehrsrechtlichen, fahrerlaubnisrechtlichen und
zulassungsrechtlichen Bedingungen befasst, unter denen ein Betrieb der Segway im
Straßenraum künftig bundesweit zugelassen werden kann.
Wann diese Regelung in Kraft tritt, ist z. Zt. nicht absehbar.
Na Super... :auaaua: :heul: :auaaua: Sagt mir nicht ich hätte es nicht vorhergesagt... und es ward 2009... :shock1:
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snake1111
Beiträge: 783
Registriert: 24.07.2007 09:54
Wohnort: Essen

Beitrag von snake1111 »

wer glaubt denn an 2009? :shock1:

nicht vor 2010...
leben und leben lassen...
Ostfriese
Beiträge: 5
Registriert: 08.08.2008 17:22

Beitrag von Ostfriese »

Moin!
Habe soeben meinen Segway i2 in Niedersachsen zugelassen, ging absolut problemlos. Gestern morgen beim TÜV abgegeben, abends abgeholt. Heute morgen zum Strassenverkehrsamt, dort innerhalb von 2 Minuten einen Stempel bekommen, das war's. Kosten für den TÜV: € 160,-.
Gruß, Jens
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rocky0708
Beiträge: 117
Registriert: 26.03.2008 12:43
Wohnort: Serfaus
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Beitrag von rocky0708 »

Ostfriese hat geschrieben:Moin!
Habe soeben meinen Segway i2 in Niedersachsen zugelassen, ging absolut problemlos. Gestern morgen beim TÜV abgegeben, abends abgeholt. Heute morgen zum Strassenverkehrsamt, dort innerhalb von 2 Minuten einen Stempel bekommen, das war's. Kosten für den TÜV: € 160,-.
Gruß, Jens
Na dann alles gute und willkommen bei den Legalen Fahrern :cocool:
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