Bitte Info: Regelung Bayern im Vergleich zu NRW/Saar

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81739-seg
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Bitte Info: Regelung Bayern im Vergleich zu NRW/Saar

Beitrag von 81739-seg »

Hallo an die Spezialisten:
Möchte so eine Stellungnahe vor der mündlichen Berichterstattung über meine Petition, (siehe http://www.segforum.de/viewtopic.php?f=25&t=205) einreichen. Gibt es Anregungen oder Verbesserungshinweise? :?:
- Ist die Kurzfassung so verständlich?
- Gibt es evtl schon eine Gegenüberstellung der einzelnen Regelungen?
Danke für schnelle Rückmeldungen, evtl. auch per PN
Gruß Frieder du Mesnil


Sehr geehrter Herr XXXX und Herr YYYY

Wie ich von Frau ZZZZ vom Bayerischen Landtag erfahren habe, haben Sie sich bereit erklärt, bezüglich meiner Petition „Verkehrszulassung für Segway-Roller“ die Berichterstattung zu übernehmen. Dafür möchte ich mich – auch im Namen aller Segway-Begeisteten in Bayern – bei Ihnen bedanken.

Wie Sie wissen, war das Ziel meiner Petition: „Sofortige (sinngemäße) Übernahme (bis spätestens 31.05.2007) der Regelung aus dem Saarland bezüglich Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Bayerischen Behörden für die Zulassung von Segways zum Straßenverkehr.“

Da es inzwischen in Bayern eine Ausnahmeregelung bezüglich Segways gibt, die stark von der Sonderregelung im Saarland (und inzwischen auch in NRW und in Hamburg) abweicht, ist mit der Regelung in Bayern meine Petition nicht erledigt.

Begründung (Regelungen in der Anlage):

Die Regelung im Saarland besagt: Auf Grund der § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird genehmigt, mit dem Segway
- Fußgängerverkehrs- und Radverkehrsflächen sowie verkehrsberuhigte Bereiche,
- ebenso Fahrbahnen in Tempo 30-Zonen und sonstige innerörtliche Fahrbahnen, soweit keine Geh- und Radwege vorhanden sind, auf eigene Gefahr zu befahren.

Die Regelung in NRW besagt: Mit diesem Fahrzeug sind Fuß- und Radwege zu benutzen …

Die Regelung in Bayern besagt: Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung wird das Befahren zugelassen von:
- gemeinsamen Geh- und Radwegen, Radwegen und Fahrradstraßen, jeweils innerorts und außerorts soweit in den genannten Fällen diese für die Benutzung mit Mofa (Zusatzzeichen 1022-11 StVO, Text oder entsprechender gesetzlicher Regelung) oder mit Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft (Zusatzzeichen 1026-36 bis 1026-38 StVO) freigegeben sind.
- Fahrbahnen innerorts, soweit diese nicht mit Zeichen 330 StVO (Autobahn), 331 StVO (Kraftfahrstraße) beschildert oder wie eine Autobahn ausgebaut sind. Besteht eine Benutzungsmöglichkeit im Sinne von Nr. 1, so ist auch innerorts der gemeinsame Geh-/Radweg oder der Radweg zu benutzen.
- verkehrsberuhigten Bereichen.
Ausgeschlossen ist hingegen das Befahren von Fahrbahnen außerorts, Fußgängerverkehrsflächen, Gehwegen, Fußgängerzonen und allen anderen Bereichen, die ausschließlich der Benutzung durch Fußgänger dienen (auch mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).

Fazit: In der Sonderregelung in Bayern wird der Segway als Mofa eingestuft (ohne die Erlaubnis für Gehwege/Fußgängerzonen und ohne Erlaubnis für normale Radwege), in allen anderen Regelungen ist auch das (langsame/vorsichtige) Befahren von Fußgängerwegen und –bereichen und von normalen Radwegen zugelassen. :cry: :x

Diese Einschränkung in Bayern ist gravierend und für die Segway-Interessierten völlig unverständlich, da der Segway – als Mobilitätshilfe – gerade für den Fußgängerbereich (bzw. als Fahrradersatz) konzipiert worden ist. Ich selbst bin mehrfach (z.B. in Hamburg und in Rom/Italien) mit dem Segway auf Fußwegen und in Fußgängerbereichen gefahrlos gefahren. Das Fahren auf einer normalen Straße (zwischen parkenden Autos) mit einem Segway, der langsamer ist als ein Fahrrad (maximal 20 km/h) ist sicher unfallträchtiger als auf einem Radweg. Mit dieser abweichenden Regelung in Bayern erreicht man bestimmt nicht eine Verbreitung des umweltfreundlichen Segways, denn die kurzen Wege bringen gerade den Vorteil. Mein täglicher Weg ins Büro ist über einen Fahrrad-/Fußweg um ca. 1,2 km kürzer als über eine viel befahrene Straße (München-Waldperlach). Stellen Sie sich bitte doch einmal vor, dass langsame Segways auf der Ludwig-/Leopoldstraße neben dem breit ausgebauten verwaisten Fahrradweg auf der Fahrbahn zwischen den Autos fahren müssen!

Hiermit bitte ich Sie, diese – aus Sicht der Segway-Interessierten sehr unsinnige und wenig durchdachte (gefährliche) Regelung – bei der Berichterstattung zur Sprache zu bringen und auf eine kurzfristige Änderung der bayerischen Sondergenehmigungsausführungen zu dringen. Warum müssen alle Bundesländer nacheinander unterschiedliche Regelungen treffen (z.B. auch bezüglich TÜV-Abnahme, Gebühren, Führerschein usw)?

(Nach einer Rückmeldung am 22.09.07 um 22:55 leicht modifiziert)
(Nach einer weiteren Rückmeldung am 23.09. um 10:45 das "Beispiel Leopoldstraße" aufgenommen.)
(Text in dieser Form am 23.09. um 22:00 Uhr an die Berichterstatter abgeschickt)
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